Die Methoden der PayPay AG sind inzwischen aus den Medien bekannt. Sie verschickt u.a. Rechnungen im Auftrag der Pulsira Ltd. in London. Von dieser erhält sie die Handynummer der betroffenen Empfänger. Sobald sie mit der Handynummer die Adressen der Nutzer ausfindig macht, flattert die Rechnung direkt ins Haus. Zur Beschaffung der Adresse werden die ahnungslosen Mobilenutzer angerufen und zur Herausgabe der Postanschrift gebracht.
Betroffene, welche sich gegen die ungerechtfertigten Forderungen wehren, erhalten eine Standardantwort. PayPay AG sei lediglich für den Versand der Rechnungen zuständig, das Abo müsse beim Dienstleistungsanbieter Pulsira Ltd. in London angefochten werden. Zudem gebe es Beweise für die verrechneten Leistungen und die PayPay AG habe diese streng kontrolliert. Der Dienst sei mehrmals vom Benutzer aktiviert worden und die Belastung der Pulsira Ltd. entspreche deshalb den rechtlichen Grundlagen. Kontaktiert man die Pulsira Ltd., werden Anfragen ignoriert und nicht beantwortet.
Herr F. hat uns verzweifelt kontaktiert, nachdem er sich durch die mehrmaligen Rechnungen und Mahnungen der PayPay AG hat einschüchtern lassen. Als er eine letzte Mahnung vor Inkasso erhielt, hat er den geforderten Betrag von CHF 79.90 plus Mahngebühren bezahlt. Auf den Rechnungen ist nebst Namen und Postanschrift des Empfängers auch die IP-Adresse aufgeführt. Herr F. fühlte sich dadurch bedroht und hatte Angst, dass er ausspioniert wird. Erst im Nachhinein hat er nachgeforscht und herausgefunden, dass es sich bei der PayPay AG um ein Unternehmen handelt, welches von Betroffenen auf verschiedenen Foren (z.B. www.srf.ch) illegaler Praktiken bezichtigt wird (es gilt die Unschuldsvermutung).
Frau M. hat sich gleich nach Erhalt der ersten Rechnung bei uns gemeldet. Sie sagt, sie habe sofort Verdacht geschöpft und vermutet, dass mit dieser Rechnung etwas nicht stimmen könne. Sie habe mehrmals Anrufe einer Dame erhalten, welche sich als Swisscom ausgegeben habe und sie in schnellem Hochdeutsch gedrängt habe, ihre Adresse anzugeben. Sie, so die Dame, erhalte dann Unterlagen für ein günstigeres Angebot zugeschickt. Doch statt diesem Angebot habe Frau M. die Rechnung der PayPay AG für ein vermeintlich abgeschlossenes Sex-Abonnement erhalten (es gilt die Unschuldsvermutung).
Werden Sie misstrauisch, wenn Ihr Telekommunikationsunternehmen, Ihre Bank oder die Post Sie anrufen, um nach der Email- oder Postadresse zu fragen. Sie haben ja sicher schon oftmals Post von diesen Unternehmen erhalten. Weshalb fragen Sie jetzt nach Ihrer Adresse?
Aktivieren Sie keine SMS wie folgendes Beispiel:
"Thank you for your order of 72 hours free access: http://www.teens18.tv/uvev83almhuv - After the trail period the paid subscription will be activated".
Lassen Sie sich nicht verunsichern, falls Sie trotzdem Post von PayPay erhalten und weder bewusst einen Vertrag eingegangen noch gewollt ein Abonnement für die aufgeführten Leistungen abgeschlossen haben. Die Tatsache, dass PayPay AG oder deren Partner Ihren Namen und Adresse, Telefonnummer oder IP-Adresse kennen, reicht nicht aus, um das Zustandekommen eines Vertrages zu beweisen. Auch die in Rechnung gestellten Mahngebühren sind ohne jegliche rechtliche Grundlage.
Bezahlen Sie auf keinen Fall eine unbegründete Rechnung und lassen Sie sich auch nicht von Mahnungen oder Inkassodrohungen einschüchtern. Fechten Sie die ungerechtfertigte Rechnung sofort nach Erhalt an. Wir haben auf unserer Webseite einen Musterbrief an PayPay AG hinterlegt, welchen Sie kostenlos downloaden können.
Achtung: Rechtlich gesehen haben Sie ein Jahr seit Kenntnis des Irrtums bzw. der Täuschung Zeit, um den Vertrag anzufechten.
Hinweis: Wenn Sie von PayPay AG ungerechtfertigt betrieben werden, müssen Sie unbedingt innerhalb von zehn Tagen beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag erheben.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in der Informationsbroschüre "Vorsicht vor Internetfallen" vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
Text der Informationsbroschüre „Vorsicht vor Internetfallen“:
Was können Sie gegen Internetfallen tun?
Personen in der Schweiz
Wer auf eine Internetfalle hereingefallen ist, kann beim Polizeiposten seines Wohnsitzes einen Strafantrag wegen irreführender Werbung hinterlegen. Es ist dann Sache der Polizei, den Antrag an die zuständige Strafbehörde weiterzuleiten. Die Eingabe bei der Polizei sollte nebst der Beschreibung des Sachverhalts und den entsprechenden Beweismitteln (irreführende Website und allfällige Korrespondenz mit dem Anbieter) folgenden Schlusssatz enthalten:
«Aus all diesen Gründen stelle ich folgenden Antrag: Es sei gegen XY wegen Widerhandlung gegen Art. 3 lit. b Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ein Strafverfahren zu eröffnen und XY sei angemessen zu bestrafen.»
Bei kostenpflichten SMS-Abonnementen können Sie ferner eine Verletzung von Art. 11b Preisbekanntgabeverordnung (PBV, SR 942.211) geltend machen, wenn Sie nicht vor Abschluss des Vertrags sämtliche relevanten Informationen zum Abonnement auf Ihrem Mobiltelefon erhalten haben und die Annahme des Angebots nicht von dort aus, sondern beispielsweise von Ihrem PC aus erfolgt ist. Ferner besteht die Möglichkeit, am Gericht des Wohnsitzes eine Zivilklage wegen unlauteren Wettbewerbs einzureichen. Mit der Zivilklage können auch allfällige Geld- und Schadenersatzforderungen verbunden werden.
Personen im Ausland
In ihren wirtschaftlichen Interessen betroffene Personen im Ausland können sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (siehe Adresse unten) beschweren. Sind mehrere Personen im Ausland betroffen, kann das SECO Straf- oder Zivilklage einreichen, um ein entsprechendes Urteil gegen die Urheber der fraglichen Geschäftspraktiken zu erwirken. Allerdings kann das SECO bereits bezahltes Geld nicht zurückverlangen.
Wo erhalten Sie weitere Informationen zu Internetfallen und zu irreführenden Geschäftspraktiken?
1. Broschüre «Vorsicht vor Konsumentenfallen!»
www.seco.admin.ch > Themen > Spezialthemen > Unlauterer Wettbewerb
1. SMS, die kosten
www.bakom.admin.ch > Dienstleistungen > Nützliche Infos > Telekommunikation > SMS, die kosten
Auf Bundesebene befassen sich vornehmlich das Staatssekretariat für Wirtschaft und das Büro für Konsumentenfragen mit Internetfallen. Bei allfälligen Rückfragen bitten wir Sie, per E-Mail mit uns Kontakt aufzunehmen.
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Effingerstrasse 1
3003 Bern
E-Mail: fair-business@seco.admin.ch
Eidg. Büro für Konsumentenfragen BFK
Effingerstrasse 27
3003 Bern
E-Mail: konsum@gs-evd.admin.ch
Worum geht es?
Nebst seriösen Angeboten locken im Internet viele scheinbare Gratisangebote. Ein paar einfache Handgriffe auf der Tastatur genügen, um das gewünschte Angebot zu beanspruchen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind lang, kleingedruckt und langweilig. Warum sie auch studieren? Die Produkte sind ohnehin gratis. Geklickt hat man schneller als gelesen! Dies machen sich Internetschwindler zunutze. Im Nachhinein entpuppen sich die Gratisangebote allerdings als teure Falle. Vor allem in den folgenden Bereichen müssen Sie sich in Acht nehmen:
Wie laufen die Missbräuche ab?
Im Gegensatz zu den seriösen Gratisangeboten muss sich der Nutzer hier mit Name, Adresse, E-Mail immer anmelden, auch wenn es nur darum geht, das Angebot zu testen. Ganz zuunterst im Kleingedruckten oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstecken sich die Vertragsklauseln. Mit der Eintragung bzw. mit dem Anklicken wird ein langfristiger und teurer Abonnementsvertrag abgeschlossen.
Wer solchen Machenschaften auf den Leim geht, erhält postwendend eine Rechnung für die in Anspruch genommene Dienstleistung. Die Internetschwindler üben mit nicht endendem E-Mail-Verkehr enormen Druck aus. Sie schrecken auch nicht davor zurück, Inkassobüros und Rechtsanwälte einzuschalten sowie mit Prozessen zu drohen.
Verbreitet sind auch scheinbare Gratisangebote, welche mit dem Abschluss eines teuren SMS-Diensts verbunden werden: der Nutzer macht beispielsweise einen IQ-Test, der ihm im Internet «gratis» angeboten wird. Um das Resultat des Tests zu erhalten, wird der Nutzer aufgefordert, seine persönliche Mobilnummer einzugeben. Dadurch schliesst er gegen seinen Willen ein kostenpflichtiges SMS-Abonnement ab. In der Folge erhält er in kürzeren Zeitabständen mehrere SMS. Der Empfang eines SMS kann zwischen CHF 1.– und 5.– kosten. Dies kann einen grösseren Geldbetrag zur Folge haben, der vom Mobilfunkanbieter zusammen mit seinen Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird.
Wie sollten Sie sich verhalten?
Vorsichtsmassnahmen
Vorbeugen ist besser als heilen! Auch im Internet gilt es, bei «Gratisangeboten» vorsichtig zu sein. Kann ein Angebot ohne vorgängige Anmeldung oder Eintippen der persönlichen Mobilnummer nicht genutzt werden, sollten Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau lesen und gezielt nach allfälligen Preisen suchen.
Wie verhalten Sie sich, wenn Sie aufgrund einer täuschen den Website einen Abonnementsvertrag eingegangen sind?
Sie bezahlen die Rechnung nicht und fechten den Vertrag beim Anbieter des «Gratisangebots» mit eingeschriebenem Brief sofort nach Entdeckung des Irrtums an. Das Schreiben sollte im Minimum folgenden Inhalt haben: «Ich bin durch Ihre Website getäuscht worden. Deshalb fechte ich einen allenfalls abgeschlossenen Vertrag wegen Irrtums und absichtlicher Täuschung an. Der fragliche Vertrag ist somit unverbindlich». Ein einziges Schreiben genügt. Deshalb können Sie die nachfolgende Korrespondenz ignorieren.
Hinweis: Rechtlich gesehen haben Sie ein Jahr seit Kenntnis des Irrtums bzw. der Täuschung Zeit, den Vertrag anzufechten.
Bei einem SMS-Abonnement sollten Sie ferner die folgenden Massnahmen treffen:
1. Den fraglichen Dienst unverzüglich stoppen, indem Sie ein SMS mit dem Wort STOP an die betreffende Kurznummer senden.
2. Ihrem Mobilfunkanbieter vor Ablauf der Frist zur Bezahlung der Rechnung eine Kopie des Anfechtungsschreibens senden und ihm mitteilen, dass Sie nicht bereit sind, das SMS-Abonnement zu bezahlen und Sie deshalb nur den unbestrittenen Teil der Handygebühren begleichen werden. Dieser darf Ihnen in der Folge Ihren Anschluss nicht sperren. Er darf aber den Anschluss zu Mehrwertdiensten sperren.
3. Sich an die Schlichtungsstelle Telekommunikation, Ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern, (www.ombudscom.ch) wenden, falls Sie sich in der Folge mit Ihrem Mobilfunkanbieter bzw. mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes nicht einigen können.
Hinweis: Werden Sie betrieben, unbedingt innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben! Am besten erklären Sie gleich vor dem Betreibungsbeamten Rechtsvorschlag.
Falls Sie nicht finden wonach Sie suchen, tragen Sie Ihren Ärger bitte unter "Was ärgert
Sie" ein.
Sobald wir neue Informationen dazu haben, werden wir Sie benachrichtigen.
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gürber ruth (Dienstag, 19 August 2014 10:09)
dauernd erhalte ich Telefon anrufe das ich ein Sexfilm abo bestellt hätte.dem iszeigt mir jedesmal an dast nicht so.sie geben mir aber auch ihre Adresse bekannt.ich müsse zuerst meine angeben.was ich nicht tun werde.auch wurde mir erklärt wie ich kündigen muss.eskommt aber immer die antwort das dies schon erfolgt sei.auch erhalte ich immer wieder anrüchige sms.zum teil mit 3 stelligen nummern oder gar keine.die Dame von der swisscom erklärte mir das ich bei diesen sms nur mit stopp antworten solle.schon xmal versucht hilft aber gar nichts.in meinem swisscomabo wären alle anrufe im abo enthalten aber seit diesen anrufen und antworten auf mein sms sind aber immer buisness Rechnungen dabei.wie kann ich dies beenden r.gürber
Rodolfo (Donnerstag, 22 Januar 2015 13:31)
Danke für den Hinweis