Häufig gestellte Fragen zum Vertragsrecht

Das Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK beantwortet die wichtigsten Fragen zum Vertragsrecht.

Quelle: Eidgenössisches Büro für Konsumentenfragen BFK

1. Wann kann man einen Vertrag anfechten?

Ein Vertrag kann nur angefochten werden, wenn er einen Mangel aufweist. Namentlich die folgenden Mängel können den Vertrag belasten:

Art. 21 Obligationenrecht (OR) regelt den Fall der Übervorteilung. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen.

Art. 23 und 24 OR regeln den Fall des Irrtums beim Vertragsabschluss. Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss des Vertrages im Irrtum befunden hat. Es muss sich dabei um einen wesentlichen Irrtum handeln. Wesentlich ist ein Irrtum nur, wenn der Irrende den Vertrag, bei Kenntnis des wahren Sachverhalts, nicht abgeschlossen hätte. Es ist angebracht, der Gegenpartei (am besten schriftlich) mitzuteilen, dass der abgeschlossene Vertrag aufgrund des wesentlichen Irrtums als nichtig betrachtet wird.

Für denjenigen, der durch absichtliche Täuschung (Art. 28 OR) seitens des andern zum Vertragsabschluss verleitet worden ist, ist der Vertrag nicht verbindlich. Von absichtlicher Täuschung spricht man, wenn der Vertragspartner eine gewisse Tatsache vorspiegelt oder unterdrückt, also z. B. einen gewissen Qualitätsstandard vorspiegelt. Es ist angebracht, der Gegenpartei (am besten schriftlich) mitzuteilen, dass der abgeschlossene Vertrag aufgrund der Täuschung als nichtig betrachtet wird.

Zu beachten ist, dass das Widerrufsrecht auch erlaubt, auf den geschlossenen Vertrag zurückzukommen.

2. Gibt es ein allgemeines Rücktrittsrecht?

Schliessen zwei Parteien einen Vertrag ab, so sind beide grundsätzlich verpflichtet diesen einzuhalten. Ein Widerrufsrecht besteht nur bei ganz bestimmten Verträgen:

  • bei einem Haustürgeschäft (Art. 40a ff. Obligationenrecht (OR)).

  • bei einem Konsumkreditgeschäft (Art. 16 Konsumkreditgesetz (KKG))

  • bei einem Auftrag (Art. 404 OR)

  • bei einem Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (Art. 406e OR)

Es ist allerdings möglich, dass der Händler allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufgestellt hat, in denen ein allgemeines Rücktrittsrecht vorgesehen ist. Die AGB des Händlers sind deshalb zu lesen, um herauszufinden, ob er ein Rücktrittsrecht gewährt und unter welcher Voraussetzung dieses Recht geltend gemacht werden kann.

3. Können Minderjährige gültig Verträge abschliessen?

Als Minderjährige gelten Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäss Art.19 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind Rechtsgeschäfte, welche urteilsfähige Minderjährige abschliessen, schwebend wirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) abgeschlossen werden. Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann vor, während oder nach der Handlung erteilt werden. Ob die Eltern dem Handeln des Kindes zugestimmt haben, entscheidet sich aufgrund des Vertrauensprinzips (Art. 2 ZGB). Fraglich ist, ob Eltern, die ihren Kindern den freien Zugang zum Internet gewähren, damit global ihre Einwilligung zu Rechtsgeschäften geben. Im Allgemeinen geht man jedoch davon aus, dass die Eltern auch hier dem einzelnen Vertrag zustimmen müssen.

  • Wenn die Eltern mit der Handlung ihres Kindes nicht einverstanden sind, müssen sie dessen Vertragspartner hiervon sofort in Kenntnis setzen.

  • Eine erweiterte Handlungsfähigkeit erlangt das Kind im Rahmen des ihm zustehenden Kindesvermögens (Taschengeld, Arbeitserwerb).

  • Urteilsunfähige Minderjährige dürfen keine Verträge abschliessen. Art. 16 ZGB definiert die Urteilsfähigkeit.

4. Wie sollte man sich verhalten, wenn man Opfer einer Internetschwindlerei geworden ist?

Scheinbare Gratisangebote haben das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) dazu veranlasst, die Broschüre „Vorsicht vor Internetschwindlereien!" mit praktischen Ratschlägen zu veröffentlichen.

Folgendes ist zu beachten:

Die Partei, welche über eine Webseite irrtümlich einen entgeltlichen Vertrag abgeschlossen hat, kann den Vertrag innerhalb eines Jahres seit Entdeckung des Irrtums - am besten schriftlich per eingeschriebenem Brief - anfechten, indem sie der Gegenpartei erklärt, sie sei getäuscht worden und den Vertrag deshalb als ungültig betrachte. Nach Schweizer Recht und auch nach deutschem Recht hat die Anfechtungserklärung die Ungültigkeit des Vertrags zur Folge (Art. 23 ff. Obligationenrecht (OR)).

Falls eine Inkassogesellschaft oder sonst ein Vertreter der Gegenpartei auf Bezahlung der fraglichen Geldforderung beharrt, sollte die getäuschte Partei auch gegenüber dem Vertreter der Gegenpartei auf die Ungültigkeit des Vertrags hinweisen.

Nur der Zivilrichter kann auf erhobene Klage derjenigen Partei, die am Vertrag festhält, in Kenntnis sämtlicher Umstände definitiv beurteilen, ob ein angefochtener Vertrag ungültig ist.

Zu den Betrügereien im Allgemeinen haben das SECO und das BFK gemeinsam die Broschüre „Zu schön, um wahr zu sein! Wie erkennen Sie eine Konsumentenfalle?" veröffentlicht.

5. Was kann ich tun, wenn ich unaufgefordert eine Zusendung/Lieferung erhalte?

Nach Art. 6a Obligationenrecht (OR) gilt folgende Regelung: Die Zusendung einer unbestellten Sache stellt keinen Antrag dar. Der Empfänger einer solchen Sache ist weder zur Rücksendung noch zur Aufbewahrung verpflichtet. Ist eine unbestellte Sache offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss der Empfänger den Absender benachrichtigen.

6. Kann der Verkäufer eines Online-Shops nach der Bestellung den Preis ändern?

 Art. 7 Abs. 3 Obligationenrecht (OR) regelt, dass die Auslage von Waren mit Angabe des Preises in der Regel als Antrag gilt. Dies bedeutet, dass dem Käufer, wenn er den Antrag akzeptiert hat, das Recht zusteht, die gekaufte Ware so zu erhalten, wie sie vorgeschlagen wurde. Diese Regel des Art. 7 Abs. 3 OR wurde für den traditionellen Handel erstellt. Seine Anwendung auf den elektronischen Handel erlaubt Interpretationen und wurde durch die Justiz nicht entschieden.

Für einen Teil der Doktrin spricht man im Bereich des elektronischen Handels nicht von einem Antrag, der den Verkäufer im Sinne des Art. 7 Abs. 3 OR bindet, sondern von einer Einladung des Käufers durch den Verkäufer, einen Antrag zu machen. Gemäss dieser Konzeption ist es der Käufer, der das Angebot macht und der Verkäufer ist erst von dem Moment an gebunden, indem er das fragliche Angebot akzeptiert. Zu beachten ist, dass sich die Normen der Schweizerischen Normen-Vereinigung SNV über den elektronischen Handel ebenfalls auf eine solche Auffassung des Mechanismus zwischen Angebot und Nachfrage stützen.

Das massgebende Beurteilungselement ist jedoch die Art und Weise, wie der Verkäufer im Einzelfall seine Geschäftsbeziehung zum Käufer begründet hat. Es sind insbesondere die folgenden Punkte, welche die Gestaltung der Geschäftsbeziehung bestimmen: die auf der Internetseite verfügbare Präsentation oder Formulierung und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers.

7. Wann werden allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt bzw. wann sind sie gültig?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind typischerweise für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen bei Abschluss des Vertrages stellt. Damit AGB Vertragsbestandteil werden und somit überhaupt erst Geltung erlangen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Zunächst muss der Verwender die Gegenpartei darauf hinweisen, dass die AGB Vertragsinhalt werden sollen.

Sodann muss die Gegenpartei sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dass die Gegenpartei die AGB tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, ist hingegen nicht vorausgesetzt.

Unerlässlich ist jedoch, dass die Gegenpartei im Rahmen des Vertragsschlusses ihr Einverständnis mit den AGB erklärt.

Bestimmungen in AGB, mit denen der Vertragspartner des Verwenders nach Treu und Glauben nicht zu rechnen braucht, werden ausserdem nicht Bestandteil des Vertrages. Mittels dieser so genannten Ungewöhnlichkeitenregel soll derjenige, der AGB mehr oder weniger ungeschaut akzeptiert, vor überraschenden Klauseln geschützt werden.

Zu beachten ist Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der die Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen regelt. 

8. Was ist zu tun, wenn man Opfer einer Verkaufsmethode geworden ist?

Bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen gelangen die Art. 40a ff. Obligationenrecht (OR) zum Widerrufsrecht zur Anwendung. Zu den Haustürgeschäften zählen Anträge, die am Arbeitsplatz des Konsumenten, in seinen Wohnräumen oder in deren unmittelbaren Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln oder auf öffentlichen Strassen und Plätzen gemacht wurden. Das Widerrufsrecht gilt auch für Anträge, die an einer Werbeveranstaltung, welche mit einer Ausflugsfahrt oder einem ähnlichen Anlass verbunden war, gemacht wurden. Demgegenüber zählen Kundenwerbung am Telefon sowie anlässlich eines Markts oder einer Messe nicht zu den Haustürgeschäften. Um als Haustürgeschäft im Sinne des Art. 40a OR zu gelten, muss die Leistung des Kunden 100 Franken übersteigen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Versicherungsverträge.

Der Anbieter muss den Kunden schriftlich über das Widerrufsrecht sowie über Form und Frist des Widerrufs unterrichten und ihm seine Adresse bekannt geben. Im Falle eines Widerrufs muss der Kunde diesen dem Anbieter schriftlich erklären. Die Widerrufsfrist beträgt 7 Tage und beginnt, sobald der Kunde den Vertrag beantragt oder angenommen hat und durch den Anbieter über den Widerruf und die Adresse orientiert worden ist.

Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet die Anwendung von unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden, insbesondere die Anwendung von besonders aggressiven Verkaufsmethoden, die den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen. Falls gegen diese Bestimmungen verstossen wird, kann entweder eine zivilrechtliche Klage nach Art. 9 ff. UWG eingereicht werden oder ein Strafantrag nach Art. 23 UWG.

Der Konsument muss sich bewusst sein, dass eine mündliche Zusage für einen Vertragsabschluss genügen kann.

9. Was kann man tun, wenn der Vertragspartner seine Leistung nicht erbringt?

Gemäss Art. 102 Obligationenrecht (OR) hat der Gläubiger den Schuldner im Falle der Fälligkeit der Verbindlichkeit in Verzug zu setzen, d.h. er muss ihm eine schriftliche oder mündliche Mahnung zukommen lassen. Eine Mahnung erübrigt sich namentlich wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet worden ist. Nach der Mahnung muss dem Schuldner eine angemessene Frist gesetzt werden, bis zu deren Ablauf er erfüllen muss. Bleibt die Leistung auch bis zu diesem Zeitpunkt aus, hat der Gläubiger das Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Art. 107 Abs. 2 OR). Er muss den Schuldner hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

10. Welches sind die Ansprüche des Käufers im Falle eines Mangels an der Kaufsache?

Als mangelhaft nach Art. 197 ff. Obligationenrecht (OR) gilt eine Sache, die nicht die versprochenen oder zu erwartenden Eigenschaften aufweist.

Der Verkäufer, nicht der Hersteller, hat für die Mängel nach Art. 197 ff. OR einzustehen. Um seine Rechte nach dem Gesetz geltend zu machen, ist es unabdingbar, die Mängel dem Verkäufer (am besten schriftlich) anzuzeigen. Die Anzeige ist so schnell wie möglich vorzunehmen. Im Falle eines Mangels stehen dem Käufer von Gesetzes wegen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann entweder den Kauf rückgängig machen (Art. 205 OR), eine Minderung des Kaufpreises fordern (Art. 205 OR) oder den Ersatz durch ein mangelfreies Produkt verlangen (Art. 206 OR).

Diese gesetzlichen Regeln sind jedoch nicht zwingender Natur. Der Verkäufer kann die Rechte, die der Käufer von Gesetzes wegen hat, anhand der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ändern. Falls die AGB dem Käufer in klarer Weise lediglich ein Recht auf Reparatur zugestehen, so kann er nur dieses Recht geltend machen.

Vor jedem Kauf sollte der Käufer herausfinden, ob AGB vorhanden sind und sorgfältig überprüfen, was diese vorsehen. Falls es solche AGB gibt, sind die darin vorgesehenen Rechte massgebend. Falls keine AGB vorliegen, bestimmt das Gesetz (Art. 197 ff. OR), welche Rechte geltend zu machen sind.

Die Frist für Klagen auf Garantie ist zwei Jahre seit Ablieferung der Ware an den Käufer (Art. 210 OR). Im Falle von Lieferungen an Konsumenten (Personen, welche für ihren persönlichen oder familiären Gebrauch kaufen), kann der Verkäufer (derjenige der im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt) diese Frist nicht verkürzen, sofern es sich um Neuwaren handelt. Er kann diese Frist aber auf mindestens ein Jahr verkürzen, wenn er gebrauchte Waren verkauft. Schliesst der Verkäufer die Garantie total aus, so riskiert er dem Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht mehr zu entsprechen.

11. Wie soll man sich bei Problemen im Zusammenhang mit Reparaturen einer gekauften Sache unter Garantie verhalten?

1. Der Verkäufer lehnt eine Reparatur zu seinen Lasten ab, indem er geltend macht, der Fall sei nicht durch die Garantie gedeckt.

Eine Ablehnung ist unter folgenden Bedingungen gültig:

  • Die Fälle, in denen die Garantie ausgeschlossen ist, müssen in klarer Weise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt werden.

  • Macht der Verkäufer eine unsachgemässe Benutzung oder einen Fehler des Benutzers geltend, muss er seine Behauptung auf einen technischen Bericht abstützen.

  • Der Beweis eines Mangels obliegt dem Käufer. Macht der Verkäufer eine unsachgemässe Benutzung oder einen Fehler des Benutzers geltend, muss der Käufer das Gegenteil beweisen. Dafür muss man gegebenenfalls auf eine technische Expertise des Gegenstandes zurückgreifen.

2. Der Verkäufer schiebt die Reparatur hinaus.

Zwei Situationen sind zu unterscheiden:

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen nur ein Reparaturrecht vor

  • Wenn keine Frist für die Reparatur festgelegt wurde, muss der Käufer den Verkäufer zuerst zur Reparatur anhalten (ein Kontakt per Telefon genügt), bevor er ihm eine (angemessene) Frist für die Reparatur ansetzt. Handelt der Verkäufer nicht innerhalb dieser festgelegten Frist, kann der Käufer den Vertrag mittels Erklärung dem Verkäufer gegenüber auflösen, d.h. den gekauften Gegenstand zurückgeben und die Rückerstattung des Kaufpreises erhalten.

  • Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehen ein Reparaturrecht und gewisse gesetzlich vorgesehene Rechte vor

  • Die anderen gesetzlich vorgesehenen Rechte leben wieder auf, wenn die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.

3. Die Reparatur durch den Verkäufer misslingt.

Ist der Verkäufer nicht in der Lage, die Reparatur innerhalb einer geeigneten Frist vorzunehmen, entweder weil sich die Reparatur als unmöglich oder als erfolglos erweist, kann der Käufer den Vertrag mittels Erklärung dem Verkäufer gegenüber auflösen, d.h. den gekauften Gegenstand zurückgeben und die Rückerstattung des Kaufpreises erhalten.

4. Ersatzgeräte.

Gemäss Gesetz hat der Käufer kein Anrecht auf ein Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur des gekauften Gegenstandes. Es ist hingegen möglich, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers dem Käufer ein solches Recht zugestehen.

5. Der Gegenstand ist nach der Reparatur von neuen Mängeln betroffen.

Um Probleme mit dem Verkäufer zu verhindern, müsste der Käufer die folgenden Massnahmen ergreifen:

  • Bei der Abgabe des Gegenstandes zur Reparatur sollte er eine Empfangsbescheinigung erhalten, welche die Mängel und das mitgelieferte Zubehör erwähnt.

  • Bei der Abholung des reparierten Gegenstandes sollte er in Anwesenheit des Verkäufers den Zustand des retournierten Gegenstandes überprüfen.

12. Ist es möglich, bei einem fehlerhaften Produkt Schadenersatzansprüche gegenüber dem Hersteller geltend zu machen?

Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Produktehaftpflicht (PrHG) haftet die herstellende Person (Herstellerin) für den Schaden, wenn ein fehlerhaftes Produkt dazu führt, dass:

a. eine Person getötet oder verletzt wird;

b. eine Sache beschädigt oder zerstört wird, die nach ihrer Art gewöhnlich zum privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt und vom Geschädigten hauptsächlich privat verwendet worden ist.

Gemäss Art. 2 PrHG ist „Herstellerin" nicht nur der „Hersteller" als solcher, sondern auch derjenige, der sich als „Hersteller" ausgibt sowie der Importeur. Sogar der Lieferant des in Frage stehenden Produkts gilt als „Hersteller".

Der Geschädigte hat nicht die Ursache des Mangels zu beweisen, sondern es genügt, wenn er aufzeigt, dass das Produkt die berechtigten Sicherheitserwartungen des durchschnittlichen Konsumenten nicht erfüllte.

Der Selbstbehalt des Geschädigten bei Sachschäden beträgt 900 Franken (Art. 6 PrHG).

Um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen, muss der Geschädigte die gesetzlichen Verjährungs- und Verwirkungsfristen (Art. 9/10 PrHG) von 3 bzw. 10 Jahren einhalten.

13. Wie lange sind Gutscheine gültig?

Die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen ist im Gesetz nicht speziell geregelt. Die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts sind somit anwendbar.

Unter Vorbehalt der gesetzlichen Grenzen, kann die Gültigkeitsdauer von Gutscheinen von den Parteien bei dessen Kauf festgelegt werden. Sollte der Verkäufer die Dauer einseitig bestimmen, ist es nötig, dass der Käufer dies auch akzeptiert hat.

Die folgenden gesetzlichen Grenzen müssen in Betracht gezogen werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Gutscheins durch die Parteien selber bestimmt wird:

  • Falls die Dauer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten ist, dann darf diese nach Art. 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) den Käufer nicht erheblich und in einer ungerechtfertigten Weise benachteiligen. Sind die Fristen zu kurz, so wären diese wahrscheinlich nicht gültig.

  • Falls, wie ein Teil der Lehre dies vertritt, die Dauer des Gutscheins mit den Verjährungsfristen gleichgesetzt ist, dann wird der Gutschein während einer minimalen Dauer von fünf Jahren für alle Lieferungen von Konsumgütern und zehn Jahre für alle anderen Fälle gültig sein. Diese Dauer entspricht nämlich den gesetzlichen Verjährungsfristen, welche nicht verkürzt werden dürfen.

Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Gutschein nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu akzeptieren; er kann dies jedoch aus Gefälligkeit tun. Bei der Aushändigung eines Gutscheins ist die Gültigkeitsdauer des Gutscheins zu prüfen und gegebenenfalls eine längere Dauer zu vereinbaren.

Problematisch kann sich die Situation bei der Übernahme des Geschäfts oder dessen Schliessung darstellen. In diesem Fall gilt Folgendes:

  • Falls der neue Erwerber das Geschäft inklusive Schulden vom früheren Eigentümer übernimmt, muss er den Gutschein akzeptieren.

  • Falls der neue Erwerber die Schulden nicht übernimmt oder das Geschäft definitiv geschlossen wird, bleibt der frühere Eigentümer Schuldner des Gutscheins. Der Kunde muss sich folglich an diesen wenden, was sich jedoch in der Praxis als schwierig herausstellt.

14. Ist ein Anruf auf eine 0800-Nummer für den Anrufenden kostenpflichtig?

Die Nutzungsbedingungen der 0800-Nummern werden in der Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) geregelt. Gemäss Art. 24e Abs. 2 AEFV müssen Verbindungen zu den nationalen Nummern des Typs 0800 und den internationalen Nummern des Typs 00800 für den Anrufenden zwar grundsätzlich kostenlos sein, vorbehalten bleiben aber allfällige Gebühren für die Benutzung eines Anschlusses ohne Abonnementsvertrag, beispielsweise einer öffentlichen Sprechstelle oder eines Mobilanschlusses mit vorausbezahlten Gesprächskosten.

Falls Gebühren für einen Anruf auf eine 0800-Nummer erhoben werden, sind die Anbieter gemäss der Preisbekanntgabe-Verordnung (PBV) verpflichtet, diese Tarifzuschläge in leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntzugeben.

15. In welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen müssen Bedienungsanleitungen und Warnhinweise abgefasst sein?

Ausgenommen besondere, spezialgesetzlich geregelte Fälle, bestimmt Art. 8 der Verordnung über die Produktesicherheit (PrSV) in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen Bedienungsanleitungen und Warnhinweise abgefasst werden müssen.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 PrSV müssen Betriebs-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen sowie Informationsbroschüren in der schweizerischen Amtssprache des Landesteiles abgefasst sein, in dem das Produkt voraussichtlich verwendet wird.

Gemäss Art. 8 Abs. 2 PrSV müssen Warn- und Sicherheitshinweise in Textform (im Gegensatz zu Symbolen) in allen schweizerischen Amtssprachen abgefasst sein.

Besondere Regeln gelten namentlich in folgenden Bereichen:

  • Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände : Art. 26 Abs. 4 und Art. 31 Abs. 2 lit. c LGV (Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, SR 817.02)

  • Spielzeuge: Zif. II Abs. 1 lit. c des Anhangs 3 VSS (Spielzeugverordnung, SR 817.044.1)

  • Kosmetische Mittel: Art. 11 Abs. 2 VKos (Verordnung des EDI über kosmetische Mittel, SR 817.023.31)

  • Kontaktlinsen: Art. 11 Abs. 2 Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel, SR 817.023.41)

  • Arzneimittel: Art. 14 VAM (Arzneimittelverordnung, SR 812.212.21)

  • Medizinprodukte: Art. 7 MepV (Medizinprodukteverordnung, SR 812.213)

  • Chemikalien: insbesondere Art. 47 ChemV (Chemikalienverordnung, SR 813.11) und Anhänge ChemRRV (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, SR 814.81)

16. Bestellung von Produkten aus dem Ausland: mit welchen Kosten muss man rechnen?

Das Wichtigste in Kürze

Jede Sendung aus dem Ausland ist grundsätzlich zoll- und mehrwertsteuerpflichtig und muss von der anmeldepflichtigen Person bei der Zollverwaltung zur Veranlagung angemeldet werden. Im Post- und Kurierverkehr übernimmt der Transporteur (d.h. die Schweizerische Post oder andere Spediteure) diese Aufgabe. Die Zollabgaben und Mehrwertsteuer werden aufgrund dieser Zollanmeldung berechnet. Die zu entrichtenden Kosten werden i.d.R. dem Empfänger in Rechnung gestellt. Zusätzlich erheben die Transporteure im Normalfall sog. Verzollungskosten für die Verzollungsarbeiten.

1. Zollabgaben

Der Zollbetrag bemisst sich nach dem Bruttogewicht der Postsendung. In der Regel betragen die Zollansätze weniger als CHF 1.- pro Kilogramm. Alkoholika, Tabakwaren, Lebensmittel und Textilien unterliegen indessen höheren Zollansätzen.

2. Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer berechnet sich vom Entgelt (z.B Kaufpreis), das der Importeur zu entrichten hat und - sofern im Entgelt noch nicht erhalten - den Nebenkosten bis zum Bestimmungsort (Beförderungskosten, Verzollungskosten der Transporteure, usw.) sowie den geschuldeten Zollabgaben und Gebühren. Ist kein Entgelt geschuldet (z.B. bei Geschenksendungen), wird der Marktwert besteuert. Dieser entspricht dem Betrag, den ein Käufer für die eingeführte Ware bezahlen müsste. Auch in diesem Fall sind die Nebenkosten bis zum Bestimmungsort sowie die geschuldeten Zollabgaben und Gebühren zu besteuern. Die Mehrwertsteuer beträgt seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich 8,0 % (Normalsatz). Für gewisse Güter gilt ein reduzierter Steuersatz von 2,5 %, z. B. für Ess- und Trinkwaren (ohne alkoholische Getränke), Bücher und Zeitschriften ohne Werbecharakter.

3. Verzollungskosten

Die Schweizerische Post und die anderen Spediteure berechnen für ihre Dienstleistungen im Rahmen der Zollveranlagung verschiedene Kosten. Diese Verzollungskosten sind je nach Unternehmen unterschiedlich hoch.

Für Sendungen mit einem Warenwert (inkl. Kosten für Porto, Versicherung des Pakets, usw.) von weniger als CHF 1000.- und mit einem Gewicht von weniger als 1000 kg steht den Logistikunternehmen ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren ist weniger arbeitsaufwendig und deshalb auch billiger, jedoch ist es für die Transporteure nicht zwingend.

Bei DHL Express und ohne gegenteiligen expliziten Auftrag der Empfängerin, wird soweit die Kriterien dafür erfüllt sind, mittels vereinfachtem Verfahren deklariert. Dies besagt eine einvernehmliche Regelung zwischen DHL Express und dem Preisüberwacher, die seit dem 1. Mai 2011 für eine Dauer von zwei Jahren in Kraft getreten ist. Die Regelung bestimmt weiter, dass ausserdem DHL Express fakturiert:

  • keine Gebühren bei unter die Abgabefreigrenze fallenden Sendungen (Wert < CHF 62.50)

  • keine Gebühren für das Öffnen und Zwischenlagern von Sendungen

  • maximal die in einer festgesetzten Tabelle zusammengefassten Gebühren (siehe Newsletter 1/11 des Preisüberwachers vom 30. März 2011)

Ab dem 1. März 2012 tritt, dank einer zusätzlichen Vereinbarung des Preisüberwachers mit der Schweizerischen Post, bei dieser ein neues Einheitstarifsystem in Kraft. Dieses beinhaltet einen Grundpreis von CHF 12.- pro Sendung aus den Nachbarländern bzw. CHF 16.50 für Sendungen aus entfernteren Staaten. Dazu kommt ein wertabhängiger Betrag in Höhe von 3 Prozent. Die Gesamtkosten werden bei CHF 70.- plafoniert. Ein Zuschlag von CHF 13.- wird erhoben, wenn die Sendung geöffnet werden muss (notwendige Zusatzinformationen für die Verzollung bzw. auf Begehren des Zolls) bzw. wenn die Verzollung aufgrund nicht-zollrechtlicher Erlasse vorgenommen werden muss.

4. Abgabenfreigrenze sowie Ausnahmen bei den Verzollungskosten

Mehrwertsteuerbeträge werden nicht erhoben, sofern sie höchstens CHF 5.- je Zollanmeldung ausmachen. In der Regel betrifft dies Sendungen bis zu einem Wert von CHF 62.50 (Warenwert inkl. Kosten für Porto, Versicherung des Pakets, usw.), resp. bis zu CHF 200.- bei Gütern, die dem reduzierten MwSt.-Satz unterliegen.

Einige Transporteure verzichten für sämtliche Sendungen, auf welchen weder Zoll noch die MwSt erhoben werden, darauf, die Verzollungskosten in Rechnung zu stellen.

5. Ratschlag

Wer eine Bestellung aufgibt, sollte sich vorher genau informieren, wer (Schweizerische Post oder andere Spediteure) den Versand zu welchem Preis (inklusive Verzollungskosten) durchführt.

Zusätzliche Informationen zu den Kosten können bei den folgenden Stellen angefragt werden:

  • Oberzolldirektion (Einführabgaben), Monbijoustrasse 40, 3003 Bern

  • Betroffene Transporteure


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lic. iur. Christian Jenny



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