Quelle: Pro Infirmis
Die Handlungsfähigkeit ist definiert als Fähigkeit, durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen. Als handlungsfähig gilt im schweizerischen Rechtssystem jede Person, die einerseits volljährig (d.h. 18-jährig) ist und andererseits urteilsfähig ist. Umgekehrt gilt als handlungsunfähig jede Person, die entweder minderjährig ist oder unter umfassender Beistandschaft steht oder die urteilsunfähig ist.
Der Urteilsfähigkeit kommt somit eine entscheidende Rolle bei der Frage zu, ob eine Person durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten begründen kann: Als urteilsfähig gilt jemand, der in einer konkreten Lebenssituation „vernunftgemäss“ handeln kann, also die Tragweite des eigenen Handelns begreift und fähig ist, sich entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. Fehlt es an dieser Urteilsfähigkeit, können in der Regel keine rechtlichen Wirkungen erzeugt werden. Ein abgeschlossenes Geschäft bleibt unwirksam und muss gegebenenfalls rückgängig gemacht werden.
Kein Mensch ist grundsätzlich ein Leben lang urteils- und damit handlungsunfähig. Einzig bei schwerstbehinderten Personen oder bei demenzkranken Menschen im Alter kann die Urteilsfähigkeit generell verneint werden. Ansonsten beurteilt sich das Vorliegen einer Urteilsfähigkeit immer im Hinblick auf jedes einzelne Geschäft. Es kann also durchaus sein, dass eine Person im Hinblick auf gewisse Handlungen urteilsfähig ist, im Hinblick auf andere aber urteilsunfähig.
Beispiel: Der 30-jährige Herr P ist trotz einer erheblichen Lernbehinderung durchaus in der Lage, die täglichen Lebensmitteleinkäufe zu tätigen. Er ist bezüglich dieser Handlungen als urteilsfähig zu betrachten. Die Aufnahme eines Bankkredits dürfte jedoch seine kognitiven Fähigkeiten überschreiten, weshalb ein solches Geschäft nur mit Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters gültig abgeschlossen werden könnte.
Ist eine Person in einer konkreten Situation urteilsfähig, aber dennoch nicht handlungsfähig, weil sie entweder noch minderjährig ist oder weil sie unter umfassende Beistandschaft gestellt wurde, so kann eine solche Person im Regelfall nur mit Zustimmung des gesetzlichen VertretersVerpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings drei Ausnahmen:
In allen anderen Fällen bedarf es der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters: Diese kann, soweit keine anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, ausdrücklich oder stillschweigend im Voraus erteilt werden. Das Geschäft kann aber auch nachträglich vom gesetzlichen Vertreter genehmigt werden. Wird die Genehmigung verweigert, kann jede Partei die bereits erbrachten Leistungen soweit wie möglich zurückfordern. Die handlungsunfähige Person haftet jedoch nur insoweit, als die Leistung in ihrem Nutzen verwendet worden ist oder als sie zur Zeit der Rückforderung noch bereichert ist.
Beispiel: Die geistig behinderte Frau A ist an Tieren interessiert. Sie hat bei einem Versandhaus ein Tierlexikon im Wert von 1'550 Franken bestellt. Nachdem der gesetzliche Vertreter davon erfährt, verweigert er in Anbetracht der bescheidenen finanziellen Verhältnisse von Frau A seine Zustimmung zum Geschäft. Der bereits gelieferte erste Band muss zurückgesandt, eine allfällige Anzahlung zurückerstattet werden.
Höchstpersönliche Rechte sind solche, die „einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zustehen“. Diese Rechte können auch von handlungsunfähigen Personen (Minderjährigen, unter umfassender Beistandschaft stehenden Personen) wahrgenommen werden, falls sie urteilsfähig sind.
Unter diese höchstpersönlichen Rechte fallen z.B.
Der gesetzliche Vertreter ist bei solchen Geschäften nicht berechtigt, in Vertretung einer urteilsfähigen Person zu handeln. Allerdings sieht das Gesetz bei einzelnen höchstpersönlichen Rechten vor, dass der gesetzliche Vertreter (Eltern, Beistand) seine Zustimmung erteilen muss. Dies ist z.B. bei der Anerkennung eines Kindes oder beim Abschluss eines Erbvertrags der Fall.
Ist eine Person urteilsunfähig, wird zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten und relativ höchstpersönlichen Rechten unterschieden: Bei absolut höchstpersönlichen Rechten kann weder die urteilsunfähige Person noch der gesetzliche Vertreter das Recht ausüben. So ist es z.B. einer urteilsunfähigen Person grundsätzlich versagt, eine Ehe abzuschliessen, ein Testament zu errichten oder als Erblasser einen Erbvertrag zu unterzeichnen. Bei relativ höchstpersönlichen Rechten kann der gesetzliche Vertreter demgegenüber an Stelle der urteilsunfähigen Person handeln. So kann er insbesondere seine Zustimmung zu üblichen ärztlichen Eingriffen erteilen.
Beispiel: Herr S steht unter umfassender Beistandschaft. Er wird wegen eines schweren Hüftleidens schon seit längerem medizinisch behandelt. Nun schlägt der Arzt vor, eine Hüftgelenksprothese einzusetzen.
Entscheidend ist, ob Herr S im Hinblick auf den zu treffenden „höchstpersönlichen“ Entscheid (Zustimmung zum vorgeschlagenen Eingriff) als urteilsfähig anzusehen ist oder nicht. Dies muss der Arzt aufgrund eines Gesprächs mit seinem Patienten herauszufinden versuchen. Ist Herr S urteilsfähig, d.h. kann er die Tragweite des Eingriffs und die damit verbundenen Chancen und Risiken beurteilen, so muss er persönlich dem Eingriff zustimmen; ist er es nicht, so ist dies Aufgabe seines Beistands.
Handlungsfähigkeit, Handlungsunfähigkeit: Art. 13, 17 ZGB
Urteilsfähigkeit: Art. 16 ZGB
Rechte handlungsunfähiger, aber urteilsfähiger Personen: Art. 19-19b ZGB
Höchstpersönliche Rechte: Art. 19c ZGB
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