Sind Mahnungen per Email gültig?

Hand aufs Herz: Wer hat nicht schon einmal eine Rechnung im Alltagsstress liegen lassen? Was schnell passiert ist, kann höchst unangenehme Konsequenzen haben. Denn wird man vom Gläubiger betrieben, bleibt der Eintrag im Betreibungsregisterauszug bestehen, auch wenn man die Rechnung beglichen hat. Wir zeigen Ihnen hier Ihre Möglichkeiten auf.

Quelle: Beitrag "Espresso" srf.ch (14.04.2016)

Der «Espresso»-Hörer aus dem St.Gallischen Flawil bezahlt seine Rechnungen pünktlich. Umso grösser sein Erstaunen, als er eines Tages ohne Vorwarnung eine Betreibungsandrohung aus dem Briefkasten fischt.

Rasch klärt sich: Offenbar wurde beim Onlinebanking eine Zahlung nicht ausgelöst. Herr S. will das Versäumnis nachholen und die Rechnung bezahlen. Mit den Mahngebühren von 9 Franken ist er aber nicht einverstanden. Die Firma behauptet, sie hätte vor der Betreibungsandrohung eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung geschickt und zwar per Mail.

Die Mahnungen sind im Spam-Ordner gelandet

«Bei mir landen Firmenmails gleich im Spam-Ordner, da es ja meist Werbung ist», schreibt der betroffene Hörer dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Er möchte wissen, ob es überhaupt zulässig ist, Mahnungen per Mail zu verschicken.

Es ist zulässig, denn das Mahnwesen ist in der Schweiz gesetzlich nicht geregelt. Es gibt weder Vorschriften in welcher Form noch in welcher Frist ein säumiger Zahler gemahnt werden muss. Das bedeutet: Eine Firma kann Mahnungen per Briefpost, per Mail oder sogar per SMS verschicken und zwar in beliebiger Anzahl.

Viele Konsumentinnen und Konsumenten gehen davon aus, dass bis zu einer Betreibung mindestens drei Mahnungen nötig sind, eine davon per eingeschriebenem Brief. Diese weit verbreitete Meinung ist falsch. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, dass überhaupt gemahnt werden muss. Ist die Zahlungsfrist abgelaufen, darf ein säumiger Zahler unverzüglich gemahnt und theoretisch sogar sofort betrieben werden.

Laut Gesetz darf ein Verzugszins von fünf Prozent verlangt werden

In der Praxis macht dieses Vorgehen wegen dem damit verbundenen Aufwand keinen Sinn. Viele Unternehmen verschicken zwei bis drei Mahnungen, bevor sie den Fall einem Inkassobüro überheben oder die Betreibung einleiten.

Laut Gesetz darf einem säumigen Zahler vom Zeitpunkt der ersten Mahnung an ein Verzugszins von fünf Prozent verrechnet werden. Diese Regel ist aber nicht zwingend. Es ist erlaubt, in einem Vertrag höhere Verzugszinsen oder Mahnspesen vorzusehen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Kunde beim Abschluss des Vertrages auf diese Gebühren im «Kleingedruckten» hingewiesen worden ist.

Mahngebühren müssen verhältnismässig sein

Viele Unternehmen machen von dieser Möglichkeit Gebrauch und sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen je nach Mahnstufe zum Teil happige Zuschläge vor. Die SBB verlangen beispielsweise beim Halbtaxabonnement pro Mahnung eine Umtriebsgebühr von 15 Franken, Salt verlangt 30 Franken pro Mahnung. Weil das gesamte Mahnwesen gesetzlich nicht geregelt ist, gibt es bei den Mahngebühren keine verbindliche Obergrenze.

Einzig bei den Krankenkassen hat kürzlich das Versicherungsgericht ein Machtwort in dieser Sache gesprochen (Gerichtsentscheid Mahngebühren).

Mahngebühren müssen in einem «vernünftigen Verhältnis zu den konkreten Prämienausständen» stehen, heisst es im Urteil. In der Grundversicherung dürfen Mahnspesen keine zusätzliche Ertragsquelle für die Kassen sein. Im konkreten Fall befand das Gericht eine Mahngebühr von 60 Franken als zu hoch.

Dieser Entscheid ist für die Krankenkassen verbindlich. Ob ein Zivilgericht einen Streitfall gleich beurteilen würde, bleibt abzuwarten.


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lic. iur. Christian Jenny

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