Doch mit solchen erpresserischen Machenschaften soll dank einer neuen gesetzlichen Regelung bald Schluss sein. Diese sieht nämlich vor, dass zu Unrecht Betriebene den Eintrag bereits nach drei bis spätestens fünf Monaten entfernen lassen können und somit nicht mehr die fünfjährige Frist abwarten müssen. Hat der Gläubiger nach dem Rechtsvorschlag des Schuldners nach drei Monaten noch kein Rechtsöffnungsgesuch gestellt, soll neu das Recht bestehen, die Löschung beim Betreibungsamt zu verlangen. Der Eintrag ist dann zwar nicht gänzlich gelöscht, doch können Dritte ihn nicht mehr sehen. Nur beim Vorbringen nachträglicher Beweise durch den Gläubiger erscheint der Eintrag wieder im Register.
Das neue Gesetz tritt frühestens im Sommer 2018 in Kraft. Über den genauen Zeitpunkt muss der Bundesrat noch befinden. Hinzu kommt, dass in privaten Registern wie Moneyhouse, Teledata oder Creditreform die Betreibungen ersichtlich bleiben, weil die neue Regelung für solche private Register gilt. Doch auch diesbezüglich ist der Bundesrat beauftragt, schärfere Regeln zu prüfen.
Eine Betreibung kann durch den Gläubiger zurückgezogen werden, so dass sie nicht mehr im Auszug erscheint. In der Regel dürfte der Gläubiger mit dieser Variante aber nur einverstanden sein, wenn der Schuldner die Forderung samt Zinsen sofort bezahlt.
Kann schriftlich bewiesen werden, dass eine Forderung bereits beglichen wurde, kann beim Gericht mit den entsprechenden Beweismitteln ein Gesuch um Aufhebung der Betreibung verlangt werden. Wird das Gesuch anerkannt, so wird das Betreibungsamt angewiesen, den Eintrag zu löschen.
Besteht eine ungerechtfertigte Forderung, die von der Gegenseite nicht zurückgezogen wird, hat man nur die Möglichkeit, eine sogenannte negative Feststellungsklage einzureichen. Dafür müssen aber Gerichtskosten vorgeschossen werden und der Vorschuss wird mit den Gerichtskosten verrechnet - sogar wenn man den Prozess gewinnt.
Ein möglicher Trick, um einen Registerauszug zu schönen, ist ein Wohnortwechsel. Die Einträge des alten Wohnorts sind im Register des neuen nämlich nicht ersichtlich. Diese Variante ist natürlich mit einem grossen Aufwand verbunden und es besteht keine Garantie: Immer häufiger wird auch ein Auszug vom vorherigen Wohnort verlangt, wenn ein Bewerber beispielsweise erst kürzlich umgezogen ist, oder die entsprechenden Daten werden selbst besorgt.
Quellen:
srf.ch (Kassensturz 12.09.2017)
Konsumentenschutz.ch (13.09.2017)
Beobachter.ch (01.11.2017)
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