Quellen: blick.ch (13.03.2020) / NZZ (12.03.2020) / Tages-Anzeiger (12.03.2020) / Konsumentenschutz (12.03.2020) / Travelnews (11.03.2020)
Die Krise rund um den Coronavirus wirkt sich immer stärker auf den Schweizer Alltag aus. Radikal und schnell wird das öffentliche Leben in der Schweiz eingeschränkt: Schliessung von Schulen, Bars
oder Restaurants, Verbot von Veranstaltungen und strengere Regeln für den Verkehr. Die Situation sei ernst, so Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga (SP). Der Bundesrat ergreift Notrecht und ordnet klare Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus an.
Angesichts der rasanten Ausbreitung des Coronavirus werden Schweizer Reisende natürlich auch mit verschärften Reisebedingungen konfrontiert. Vom Veranstalter annullierte Reisen oder die Ungewissheit, ob man die bereits bezahlten Ferien im schönen Südfrankreich nun absagen soll oder nicht, werfen viele Fragen auf. Lesen Sie nachfolgend, welche Rechte Sie als Reisende derzeit haben.
Wird Ihr Flug oder eine ganze Reise aufgrund des Coronavirus storniert, haben Sie generell Anrecht auf eine Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlungen und können kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Der Antrag auf eine Rückvergütung ist direkt bei der Fluggesellschaft oder im Falle von Pauschalreisen bei der jeweiligen Buchungsplattform oder dem Anbieter zu stellen.
Sofern Ihnen ein alternatives Reiseprogramm angeboten wird, muss dieses akzeptiert werden, sofern es sich dabei nur um geringfügige Änderungen handelt. Werden Ihnen jedoch komplett andere Reisedestinationen vorschlagen, so können Sie von Ihrem Anrecht auf kostenlose Stornierung Gebrauch machen.
Viele Fluggesellschaften haben aufgrund der aktuellen Lage weitreichende Kulanzregelungen für Umbuchungen eingeführt und empfehlen, Flüge wenn nötig auf ein späteres Datum zu verschieben. Sollten Passagiere ihre Reise aufgrund geänderter Einreisebestimmungen nicht antreten können, wird teilweise ermöglicht, gebuchte Flüge mit einem Abflugdatum bis Ende April kostenlos auf ein neues Datum bis zum Ende dieses Jahres umzubuchen.
Wer aus eigenem Antrieb, sei es aus Respekt oder Angst, die Reise nicht antreten möchte, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Kostenrückerstattung. Auch wenn allenfalls an die Kulanz der jeweiligen Anbieter appelliert werden kann, verweist der Konsumentenschutz an die Versicherungen. Diese übernehmen in bestimmten Fällen anfallende Annullierungskosten.
Das Problem hinsichtlich der Versicherungsleistung liegt jedoch darin, dass das EDA (Eidgenössisches Departement für Auswärtige Angelegenheiten) keine expliziten länderspezifischen Warnungen mehr publiziert. Dies, weil momentan praktisch vor Einreisen in über 100 Länder abgeraten werden müsste. Dieser Entscheid hat allerdings einschneidende Konsequenzen für Schweizer Reisende: Bei fehlender Warnung des EDA, wird eine Stornierung versicherungstechnisch so interpretiert, als dass sie rein aus eigenem Antrieb erfolgt ist. Denn Angst, die behördlich nicht mittels eines Warnhinweises begründet wurde, ist nicht versichert. Folglich müssten Reisende die Kosten für Flüge, welche sie aus Vorsicht annullieren, selbst tragen. Die daraus resultierenden Probleme für die Reisebranche finden im Bundesrat jedoch Gehör und werden momentan aktiv diskutiert. Nach Anhörung diverser Verbände soll innert wenigen Tagen ein erstes Massnahmepaket beschlossen werden.
Wenn Sie eine Ferienunterkunft individuell gebucht haben und die Reise nicht antreten möchten, werden Sie die Stornierungsgebühren voraussichtlich selbst zahlen müssen, es sei denn das betroffene Gebiet wurde zu einer Sperrzone erklärt oder unter Quarantäne gestellt. In solchen Fällen ist sowohl das Hotel oder der Vermieter als auch Sie als reisende Person von der Leistungs- bzw. Zahlungspflicht befreit.
Bei Individualreisen ist zu beachten, dass jegliche Reisewarnungen von Schweizer Behörden für Unterkunftsbetreiber am Ferienort nicht relevant sind und die lokalen Anordnungen gelten.
Wird Ihr Hotel während Ihren Ferien unter Quarantäne gestellt, fallen weitere Kosten an, für die Sie leider selbst aufkommen müssen, sofern sich Ihre Reiseversicherung nicht kulant zeigt.
Basierend auf der EU-Verordnung 261/2004 haben Reisende nebst einer allfälligen Ticketrückerstattung unter bestimmten Umständen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung. Vorausgesetzt ist, dass sich die Fluggesellschaft nicht auf aussergewöhnliche Umstände berufen kann. Auch wenn diesbezüglich noch kein gerichtlicher Entscheid vorliegt, könnte der Coronavirus durchaus ein derartiger Umstand sein.
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