Quellen: blick.ch (13.03.2020) / NZZ (12.03.2020) / Konsumentenschutz (12.03.2020) / Neue Zürcher Zeitung (06.03.2020)
Die Krise rund um den Coronavirus wirkt sich immer stärker auf den Schweizer Alltag aus. Radikal und schnell wird das öffentliche Leben in der Schweiz eingeschränkt: Schliessung von Schulen, Bars oder Restaurants, Verbot von Veranstaltungen und strengere Regeln für den Verkehr.
Die Situation sei ernst, so Bundespräsidentin Simonetta Sommaruga (SP). Der Bundesrat erklärt den Notstand und ordnet klare Massnahmen zur Eindämmung des Coronavirus an. Ab sofort bis und mit sicherlich 19. April 2020 sind landesweit jegliche private sowie öffentliche Veranstaltungen verboten. So werden unzählige Konzerte, Partys und sonstige Anlässe abgesagt oder verschoben.
Wird die von Ihnen gebuchte Veranstaltung aufgrund des bundesrätlichen Verbots abgesagt, kommt der Veranstalter der vertraglichen Leistungspflicht nicht nach. In solchen Fällen haben Sie grundsätzlich Anrecht auf eine Kostenrückerstattung des gekauften Tickets.
Das Kleingedruckte in den AGB-Klauseln schliesst die Haftung bei höherer Gewalt oftmals aus. Auch wenn der Coronavirus durchaus ein derartiger Umstand sein könnte, unterstreicht der Schweizer Konsumentenschutz, dass das Risiko nicht komplett auf den Kunden überwälzt werden kann. Es wird empfohlen, schriftlich auf eine Rückerstattung zu bestehen. Wichtig ist, dass Sie sich zuerst an diejenige Stelle wenden, bei welcher Sie das Ticket bezogen haben, bevor Sie den Veranstalter direkt anschreiben.
Sind Sie sich trotz Ihrem Anrecht als Käufer bewusst, dass die getroffenen Massnahmen für viele Veranstalter existenzbedrohend sind. Durch das Akzeptieren von Gutscheinen oder Terminverschiebungen können Sie betroffene Institutionen in der schwierigen Phase unterstützen.
Wird die von Ihnen gebuchte Veranstaltung aufgrund des bundesrätlichen Verbots verschoben, können Sie entweder den vorgeschlagenen Ersatztermin wahrnehmen oder die Kostenrückerstattung des gekauften Tickets verlangen.
Ticketing-Dienstleister und Veranstlater sehen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch hier häufig vor, dass sie bei Verschiebungen nicht für eine Rückerstattung aufkommen und die Buchung weiterhin ihre Gültigkeit behält. Auch in solchen Fällen empfiehlt der Konsumentenschutz betroffenen Personen hartnäckig zu bleiben. Derartige AGB-Klauseln sind ihres Erachtens nicht erlaubt.
Sind Sie sich trotz Ihrem Anrecht als Käufer bewusst, dass die getroffenen Massnahmen für viele Veranstalter existenzbedrohend sind. Durch das Akzeptieren von Gutscheinen oder Terminverschiebungen können Sie betroffene Institutionen in der schwierigen Phase unterstützen.
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