Vorerst die schlechte Nachricht: im schweizerischen Arbeitsrecht herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von jeder Vertragspartei, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, jederzeit gekündigt werden kann (Art. 335 Abs. 1 OR). Dies gilt auch aktuell während der Corona-Pandemie.
Trotzdem gibt es Spielregeln, an welche sich der Arbeitgeber halten muss. Tut er dies nicht, kann eine an sich gültige Kündigung missbräuchlich sein.
Missbräuchlich ist eine Kündigung dann, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden. Zusammengefasst gilt: Niemandem darf aufgrund persönlicher Gründe, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben, gekündigt werden. Ihnen darf auch nicht gekündigt werden, weil Sie obligatorischen Dienst wie im Militär leisten oder einer Gewerkschaft angehören. Ebenso wenig darf Ihnen gekündigt werden, wenn Sie ein Recht, das Ihnen zusteht, geltend machen, insbesondere auch ein Recht aus dem Arbeitsverhältnis. Art. 336 OR nicht abschliessend formuliert, d.h. es können weitere Gründe hinzukommen. Im Zusammenhang mit der Corona-Epidemie wären dabei etwa folgende Gründe denkbar.
Art. 336 Obligationenrecht (Missbräuchliche Kündigung)
1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:
a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
e. weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:
a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
c. im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre.
Sie müssen bis spätestens Ende der Kündigungsfrist Einsprache gegen die Kündigung erheben. Wichtig ist, dass Sie dies schriftlich tun. Am besten senden Sie einen eingeschriebenen Brief an den Kündigenden. Theoretisch können sich die Parteien dann einigen und das Arbeitsverhältnis fortsetzen. Erzwingen können Sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht. Falls Sie sich nicht einigen können, können Sie innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Richter Klage erheben, damit eine Entschädigung, welche maximal sechs Monatslöhne beträgt, festgesetzt werden kann. Wie hoch die Entschädigung im konkreten Fall ausfällt, bestimmt der Richter unter Berücksichtigung aller Umstände. Wird eine dieser Fristen verpasst, dann geht der Anspruch auf Entschädigung verloren.
Art. 336b Obligationenrecht (Verfahren)
1 Wer gestützt auf Artikel 336 und 336a eine Entschädigung geltend machen will, muss gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben.
2 Ist die Einsprache gültig erfolgt und einigen sich die Parteien nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so kann die Partei, der gekündigt worden ist, ihren Anspruch auf Entschädigung geltend machen. Wird nicht innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Klage anhängig gemacht, ist der Anspruch verwirkt.
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