Kurzarbeit ist die vorübergehende Reduktion oder vollständige Einstellung des Betriebes. Sie muss wirtschaftlich bedingt (zu wenig Arbeit vorhanden) und unvermeidbar sein und braucht die Zustimmung des Arbeitnehmers. Ziel der Kurzarbeit ist es, Kündigungen aufgrund des Arbeitsausfalles zu verhindern. Sie wird von der Arbeitslosenkasse übernommen.
Der Lohnausfall wird mit 80% von der Arbeitslosenversicherung übernommen. Sie kann teilweise sein oder in einer vollständigen Einstellung der Arbeiten bestehen. Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird höchstens zwölf Monate lang ausgerichtet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren. Ein Arbeitsausfall von mehr als 85% ist nur während längstens 4 Monaten anrechenbar.
Ihr Arbeitgeber hat Ende März 2020 bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle für den Monat April 2020 Kurzarbeit beantragt und bewilligt erhalten. In der Anmeldung für Kurzarbeit hat Ihr Arbeitgeber den voraussichtlichen Arbeitsausfall über alle Mitarbeitenden auf 50% geschätzt. Dieser Arbeitsausfall würde von der zuständigen Arbeitslosenkasse mit der Auszahlung der KAE in Höhe von 80% des Verdienstausfalls gedeckt. Sofern allerdings im Monat April 2020 tatsächlich etwas mehr Arbeit vorhanden war und nur Arbeitsausfall in Höhe von 40% entstanden ist, meldet Ihr Arbeitgeber anfangs des Folgemonats den effektiv entstandenen Arbeitsausfall bei der zuständigen Arbeitslosenkasse.
Anders gesagt: Wenn Ihr Betrieb “50% Kurzarbeit” beantragt hat, heisst das für Sie nicht per se, dass Sie Ihr vertragliches Arbeitspensum zu 50% reduziert erbringen müssen. Es kommt jeweils darauf an, in welchem Umfang Ihr Arbeitgeber Ihnen in besagtem Monat Arbeit anbieten kann. So könnte Ihre Arbeitgeber Sie auch zur Leistung von Mehrarbeit auffordern, sofern es die konkreten Umstände erfordern. In dem Falle würde bei Ihnen möglicherweise gar keine Kurzarbeit anfallen, sollte es in Bezug auf Ihr Arbeitspensum zu keinen Ausfallstunden gekommen sein. Wenn Sie in einer Referenzperiode z.B. durchschnittlich 70% Ihres 100%-Pensums gearbeitet haben, so wären 30% über die KAE gedeckt und die 70% effektiv erbrachte Arbeitsleistung über die Lohnzahlung Ihres Arbeitgebers.
Praxisbeispiel bei 100% Pensum:
Wenn das Pensum eines Arbeitnehmers, der normalerweise ein Arbeitspensum von 100% hat, infolge Kurzarbeit auf 50% herabgesetzt wird, beträgt sein Pensum während der Kurzarbeit noch 50%. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des wegfallenden Lohns, d.h. er bekommt die 50% des üblichen Lohns (bezahlt durch den Arbeitgeber) sowie 80% des wegfallenden Lohns (KAE). Insgesamt erhält der Arbeitsnehmer in diesem Beispiel 90% des normalen Lohns.
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