Grundsätzlich dürfen in der Schweiz der Arbeitsnehmer sowie der Arbeitsgeber das Arbeitsverhältnis frei kündigen (art. 335 Abs. 1 OR), unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Dies gilt auch aktuell in Zeiten von Covid-19. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist der Lohn normal geschuldet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer freigestellt wird und nicht mehr arbeitet.
Allerdings gibt es sehr wichtige Ausnahmen zum Prinzip der Kündigungsfreiheit, die wir im Folgenden
genauer betrachten werden:
Auch in der jetzigen Corona-Krise gelten bezüglich Kündigungen und Lohnforderungen die normalen Bestimmungen des Arbeitsrechtes, das heisst Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bleiben grundsätzlich die gleichen. Nur in zwei Bereichen hat der Bundesrat in seiner Corona-Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus spezielle Regeln aufgestellt: Zum einen will er einen besonderen Schutz für speziell gefährdete Arbeitnehmer (art. 10b und 10c Corona-Verordnung). Zum anderen setzt er für Covid-19-Spitäler die Arbeits- und Ruhezeiten-Regeln ausser Kraft, damit Spital-Mitarbeiter länger als normal zur Arbeit aufgeboten werden können (art. 10a Abs. 5 Corona-Verordnung).
Grundsätzlich darf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vom Arbeitsgeber sowie vom Arbeitsnehmer unter Einhalten der gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Kündigungsfristen immer gekündigt werden. Das Gesetz schützt aber den Arbeitsnehmer in bestimmten Fällen, während der sogenannten Sperrfristen. Diese Fälle sind unter art. 336c OR aufgelistet und betreffen Kündigungen während dem Militärdienst, während eines Ausfalls aufgrund einer Krankheit / eines Unfalls und während sowie 16 Wochen nach der Schwangerschaft.
Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber während dieser Sperrfristen kündigt, gilt diese Kündigung nicht, d.h. das
Arbeitsverhältnis wird einfach fortgesetzt. Sie müssen nichts unternehmen und können einfach weiterhin arbeiten. Dennoch wäre es sinnvoll, Ihren Arbeitgeber schriftlich zu informieren, dass er Ihnen aufgrund von art. 336c OR nicht kündigen darf und die Kündigung daher nichtig ist bzw. das Arbeitsverhältnis weiterbesteht.
Hat Ihnen Ihr Arbeitgeber zu regulären Zeiten gekündigt, tritt aber während der Kündigungsfrist eine obgenannte Sperrfrist auf, so bleibt die Kündigung bestehen, denn Sie waren zur Zeit der Kündigung nicht in einer Sperrfrist. Allerdings wird dann die Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt.
Corona-Situation: Wird Covid-19-Kranken während ihrer Krankheit gekündigt, ist die Kündigung nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht weiter.
Art. 336c Obligationenrecht (Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber)
1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a. während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c. während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin; d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2 Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3 Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
Von ungerechtfertigter Entlassung spricht man bei fristlosen Kündigungen, die ohne Recht erfolgt sind. Kündigungen sind grundsätzlich nur auf Ende der Kündigungsfrist möglich. Nur aus wichtigen Gründen, d.h. wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den Parteien nicht mehr zugemutet werden kann, kann fristlos gekündigt werden (art. 337 OR).
Hat Ihr Arbeitgeber Sie ohne wichtigen Grund fristlos entlassen, so haben Sie zum einen Anspruch auf den Lohn, den Sie verdient hätten, wenn die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Falls Sie in
der Zwischenzeit anderswo etwas verdient haben, wird Ihnen dieser Verdienst davon abgezogen. Der Richter kann zum anderen Ihren Arbeitgeber verpflichten, zusätzlich zum Lohn eine Entschädigung zu zahlen, die jedoch Ihren Lohn für sechs Monate nicht übersteigen kann.
Art. 337c Obligationenrecht (Bei ungerechtfertigter Entlassung)
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
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