Quelle: watson.ch (12.01.2021)
Die Partnervermittlung darf Ihnen lediglich bereits bezogene Leistungen in Rechnung stellen. Auch eine automatische Vertragsverlängerung müssen Sie nicht akzeptieren, falls Sie die Plattform nicht mehr nutzen möchten. Zwar sind Sie schadenersatzpflichtig, wenn Sie zur Unzeit kündigen. Denkbar ist hier allenfalls eine Umtriebsentschädigung, mit der die Agentur etwa die administrativen Kosten decken kann, die ihr durch die vorzeitige Kündigung entstanden sind. Im Streitfall müsste sie diese Kosten jedoch genau nachweisen und rechtfertigen können.
Finanziell noch besser sieht es aus für Sie, wenn Sie innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zur Erkenntnis kommen, dass die Online-Partnervermittlung nichts für Sie ist. Sie können in diesem Fall den Vertrag «schriftlich und entschädigungslos» widerrufen.
Damit Sie sich nicht mit der Rückforderung von bereits bezahlten Beträgen herumschlagen müssen, ist es der Partnervermittlung gesetzlich verboten, «vor Ablauf der Frist von 14 Tagen eine Zahlung entgegenzunehmen.»
Dieses Prozessrisiko wird die Partnervermittlungsagentur bei aller Liebe vermutlich nicht eingehen.
Die gesetzlichen Regelungen rund um den Widerruf und die Kündigung von Partnervermittlungsverträgen sind unabänderlich. Sie können sich also entspannt zurücklehnen, wenn die Agentur Sie gegen Ihren Willen als Kunden behalten will und zu diesem Zweck auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verweist, denen Sie mit Abschluss des Vertrags schliesslich zugestimmt hätten.
Widersprechen die AGB dem Gesetz, sind sie unverbindlich.
Einen letzten Joker haben Vermittlungsagenturen noch: Sie können Sie betreiben, selbst wenn Sie im Recht sind. Allerdings ist auch dieser Joker kein starkes Druckmittel mehr. Denn seit dem 1. Januar 2019 können Sie vom Betreibungsamt verlangen, dass es Dritten keine Auskunft über hängige Betreibungen gibt. Für einen Betreibungsregisterauszug, der einer erfolgreichen Job- und Wohnungssuche im Weg steht, muss die Partnervermittlungsagentur also mehr unternehmen, als Sie bloss zu betreiben. Sie kann dies zwar tun und das Verfahren weiterziehen. Das wird jedoch kaum geschehen. Denn angesichts der doch ziemlich eindeutigen Rechtslage ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie vor Gericht verliert, gross. Und dieses Prozessrisiko wird die Partnervermittlungsagentur bei aller Liebe vermutlich nicht eingehen.
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