Gutschein abgelaufen - Was Sie dagegen tun können

Viele Gutscheine haben ein Ablaufdatum. Wer es versäumt den Gutschein rechtzeitig einzulösen, dem bleibt nichts anderes übrig, als auf die Kulanz des Ausstellers zu hoffen. Bleibt diese aus, so ist der Gutschein verfallen und wertlos. Aber können Gutscheine überhaupt an Gültigkeit verlieren? Hier finden Sie die rechtliche Einordnung und die Lösung.

Ein Gericht hat entschieden

Ein erstinstanzliches Gericht schafft Klarheit in einer seit Jahren vieldiskutierten Debatte (Urteil Richteramt Thal-Gäu vom 28. Mai 2020). Das Gericht hat entschieden, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen auf Gutscheinen nicht verkürzt werden dürfen. Im Urteil ging es darum, dass ein Konsument, welcher für seine Partnerin Gutscheine im Wert von CHF 200.00 für eine Ballonfahrt gekauft und diese aber nicht innerhalb von 2 Jahren einlösen konnte, eine Klage erhob und sich auf die allgemeine Verjährungsfrist berief. Die Gültigkeit des Gutscheines war auf zwei Jahre limitiert, was der Kläger vor Gericht beanstandete. Das Gericht gab dem Konsumenten Recht:

Für Gutscheine gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht (OR). Dies bedeutet, dass – je nach Art des Gutscheins – entweder eine zwingende, gesetzliche Verjährungsfrist von 5 oder von 10 Jahren gilt.

Zu Laufen beginnt diese Frist mit dem Ausstelldatum der Gutscheine (was sich nicht immer mit dem Datum des Erwerbes, resp. dem Datum deckt, an welchem die Gutscheine verschenkt werden).

Gültigkeit von Gutscheinen: Je nach Forderung 5 oder 10 Jahre gültig

Gutscheine sind somit je nach Forderung fünf oder zehn Jahre lang gültig. Doch welche Frist gilt bei welcher Art von Gutschein?

In seinem Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass per Gesetz überall dort eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorgesehen sei, wo das Gesetz keine abweichende Frist aufgestellt habe, oder die Unverjährbarkeit vorsehe. Eine solche abweichende (kürzere) Frist von 5 Jahren ist beispielsweise auf Mietzinsforderungen oder Forderungen aus dem Kleinverkauf von Waren anwendbar (Art. 128 OR).

In einem nächsten Schritt prüfte das Gericht, ob die Beschränkung der Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf zwei anstelle von 10 Jahren zulässig war. Hierzu hält das Gericht fest, dass gemäss Gesetz die innerhalb des Obligationenrechtes aufgestellten Verjährungsfristen durch die Beteiligten nicht durch Vertrag abgeändert werden können (Art. 129 OR). Mit anderen Worten: Die gesetzlichen Verjährungsfristen von entweder 10 oder 5 Jahren darf vom Gutscheinaussteller nicht verkürzt werden.

Verjährungsfrist 5 Jahre

  • Bücher
  • Lebensmittel
  • Kleider
  • Restaurantbesuch
  • Allgemein "Einkaufsgutscheine"

Verjährungsfrist 10 Jahre

  • Hotelgutscheine
  • Reisegutscheine
  • Konzert-, Musical- oder Kinobesuch
  • Wellnessangebote
  • Erlebnisreisen

Gutschein nach 2 Jahren abgelaufen: Wie gehe ich vor?

Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 oder 3 Jahren ist daher nicht verbindlich. Sollte auf dem Gutschein kein Ablaufdatum vermerkt sein, so gelten ebenfalls die zwingenden, gesetzlichen Verjährungsfristen. Daher gilt: Bestehen Sie bei der jeweiligen Unternehmung auf die Einhaltung dieser Fristen, am besten schriftlich.

Wir unterstützen Sie dabei, die Gültigkeit Ihres Gutscheins zu verlängern.

Für nur CHF 69.– setzen unsere Juristen ein Schreiben auf, mit dem Sie die korrekte Gültigkeit des Gutscheins beim Aussteller beantragen können. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein seriöses Unternehmen darauf eingeht ist grösser, wenn das Begehren mittels Schreiben unserer Juristen erfolgt.

lic. iur. Christian Jenny

"Die zwingenden Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht dürfen von den Ausstellern eines Gutscheines nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat dies nun erstmals so festgehalten. Dieses wichtige Präjudiz sollten seriöse Unternehmungen Ernst nehmen und darum Gutscheine, welche von ihnen ausgestellt  und mit einer kürzeren Einlösefrist versehen wurden, dennoch akzeptieren. Dies im Sinne der Rechtssicherheit und einer nachhaltigen, kundenorientierten Unternehmenskultur. "

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