Weniger Freude bereitet auf Geschenkidee.ch ein etwas genauerer Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dort heisst es unter Punkt 9 (Gutscheine für Erlebnisse und Veranstaltungen): «Unsere angebotenen Gutscheine sind ab dem Kauf 3 Jahre gültig.». In der gleichen Passage heisst es dann etwas weiter: «Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer um jeweils ein weiteres Jahr ist abhängig von der Verfügbarkeit des Angebots gegen die Bezahlung einer Gebühr von CHF 20.- grundsätzlich möglich.»
Für Gutscheine gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht (OR). Dies bedeutet, dass – je nach Art des Gutscheins – entweder eine zwingende, gesetzliche Verjährungsfrist von fünf oder von 10 Jahren gilt. Zu laufen beginnt diese Frist mit dem Ausstelldatum der Gutscheine.
Die nachstehende Übersicht soll helfen, besser einzuordnen, ob für Gutscheine die zwingende Verjährungsfrist von 10 Jahren (Art. 127 OR) oder aber die Verjährungsfrist von 5 Jahren (Art. 128 OR) gilt. Der Betrag des Gutscheines spielt grundsätzlich keine Rolle, es geht um die Art der Dienstleistung oder Ware, für welche der Gutschein ausgestellt wurde:
Ein erstinstanzliches Gericht (Urteil Richteramt Thal-Gäu vom 28. Mai 2020[1]) hat entschieden, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen (Art. 127 und Art. 128 OR) auf Gutscheine Anwendung finden und nicht verkürzt werden dürfen. Im Urteil ging es darum, dass ein Konsument, welcher für seine Partnerin Gutscheine im Wert von CHF 200.00 für eine Ballonfahrt gekauft und diese aber nicht innerhalb von 2 Jahren einlösen konnte, eine Klage erhob und sich auf die allgemeine Verjährungsfrist berief. Die Gültigkeit des Gutscheines war auf zwei Jahre limitiert, was der Kläger vor Gericht beanstandete. Das Gericht gab dem Konsumenten Recht[2].
· [1] Das Urteil des Richteramts Thal-Gäu zur Gültigkeit von Gutscheinen vom 28. Mai 2020 finden Sie hier: Urteil, Richteramt Thal-Gäu vom 28. Mai 2020
· [2] Eine auch für juristische Laien sehr gut lesbare Bewertung zum Urteil des Richteramtes Thal-Gäu durch die Anwaltskanzlei MLL Meyerlustenberger Lachenal Froriep AG, 8031 Zürich, finden Sie hier: Schweizer Urteil zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen – im Regelfall mindestens 10 Jahre einlösbar
Wir vertreten die Ansicht, dass Sie auf die Einhaltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bei Gutscheinen bestehen dürfen. Ein Ablaufdatum auf Gutscheinen von 2 oder 3 Jahren ist daher nicht verbindlich.
«Die zwingenden Verjährungsfristen gemäss Obligationenrecht dürfen von den Ausstellern eines Gutscheines nicht verkürzt werden. Ein erstinstanzliches Gericht im Kanton Solothurn hat dies nun erstmals so festgehalten. Dieses wichtige Präjudiz sollten seriöse Unternehmungen Ernst nehmen und darum Gutscheine, welche von ihnen ausgestellt und mit einer kürzeren Einlösefrist versehen wurden, dennoch akzeptieren. Dies im Sinne der Rechtssicherheit und einer nachhaltigen, kundenorientierten Unternehmenskultur.»
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