Coronavirus: Ihre Rechte als Arbeitnehmer

Der Coronavirus breitet sich schweizweit aus – und mit ihm die Unsicherheit: Welche Rechte haben Arbeitnehmer? Was sind mögliche arbeitsrechtliche Folgen? Bei uns finden Sie die wichtigsten Antworten.

Quellen: NZZ (06.03.20) / Bundesrat (13.03.20) / watson (27.02.20) / Kassensturz (21.12.17) / weka.ch (07.05.18)

Angst vor Ansteckung

Es ist nicht überraschend, dass sich viele Menschen angesichts der wachsenden Zahl von Infizierten vor einer Ansteckung fürchten. Die rasante Ausbreitung des Coronavirus birgt somit auch Unsicherheiten bei den Arbeitnehmern. Es stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer aufgrund der eigenen Einschätzung nicht zur Arbeit erscheinen dürfen. Das Arbeitsrecht regelt klar: Sofern keine klare behördliche Anweisung vorliegt, wird beim Fernbleiben von einer unbegründeten Arbeitsverweigerung ausgegangen. Dies kann schwerwiegende Folgen mit sich bringen. Laut Gesetz hat man in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Lohnzahlung und der Arbeitgeber hat das Recht, Sie bei längerer Abwesenheit fristlos zu kündigen.

Berufstätige Eltern: Kinderbetreuung

Die Schliessung von Schulen und Kindergärten konfrontiert berufstätige Eltern mit einer neuen Herausforderung. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich um eine anderweitige Kinderbetreuung zu bemühen, sodass Abwesenheiten am Arbeitsplatz weitgehend verhindert werden können. Sollte dies durch die Unterstützung von Verwandten oder Bekannten nicht möglich sein, so hat der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraums den Lohn eigentlich weiter zu entrichten. Diese Frage ist dennoch immer höchst umstritten und es kann davon ausgegangen werden, dass sich das SECO hierzu noch genauer äussern wird. Viele Schweizer Arbeitgeber zeigen sich diesbezüglich bereits kulant und ermöglichen berufstätigen Eltern, im Home Office zu arbeiten.

Ist Ihr Kind an dem Coronavirus erkrankt, haben Sie Anrecht auf eine bezahlte Absenz von mindestens 3 Tagen. Diese dienen ausschliesslich zur Pflege von infizierten Haushaltsangehörigen und gelten nur für einen Elternteil. Für ein längeres Fernbleiben muss ein ärztliches Zeugnis mit einer entsprechenden medizinischen Begründung vorliegen.

Arbeitnehmer in Quarantäne

Ob unter Quarantäne - also bei Verdacht auf Corona - eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, ist derzeit noch nicht vollständig geklärt. Sollte der Bundesrat demnächst landesweit Quarantäne anordnen und die Gegenden wie in Italien komplett abriegeln, würden etliche Arbeitnehmer unverschuldet daran gehindert, ihre Arbeit zu erbringen. In solchen Fällen ist die volle Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit gesichert.

Arbeitnehmer an Coronavirus erkrankt

Sind Sie aufgrund der Erkrankung am Virus arbeitsverhindert (durch Arztzeugnis bescheinigt), steht ihnen selbstverständlich die reguläre Lohnfortzahlung bei Krankheit zu. Deren Dauer wird durch das Obligationenrecht (Artikel 324a und 324b), die kantonalen Skalen oder die Taggeldversicherung des Arbeitgebers geregelt.

Betriebsschliessung und Kurzarbeit

Zum Schutz der Bevölkerung hat der Bundesrat die Schliessung von Bars, Restaurants und weiteren Geschäften durchgesetzt. Dies bedeutet für viele Institutionen vorübergehende Auftragseinbrüche, was einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen haben kann. In solchen Fällen kommt die Regelung von Kurzarbeitsentschädigungen zum Tragen. Diese sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen, Arbeitsplätze erhalten und somit drohende Entlassungen verhindern. Im Einverständnis mit den betroffenen Angestellten wird die Arbeitszeit vorübergehend ganz oder teilweise reduziert. Wird die Kurzarbeit bewilligt, übernimmt die Arbeitslosenkasse 80% der vertraglich vereinbarten Lohnkosten während einer Periode von höchstens 12 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren. Als wirtschaftliche Unterstützungsmassname reduzierte der Bund die Karenzfrist für Kurzarbeit ab sofort bis und mit September 2020 auf einen Tag und mobilisierte hierfür ein Soforthilfepaket von rund 10 Milliarden Franken.

Wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb aus Angst vor der Pandemie und somit aus eigenem Antrieb schliesst, muss er seinen Arbeitnehmern den Lohn weiter ausrichten. Die versäumte Arbeit muss bei einer längeren Betriebsschliessung nicht nachgeholt werden.

Zwangsferien und Anordnung von Überstunden

In der Schweiz dürfen Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Ferienbezugs ihrer Mitarbeitenden bestimmen. Dies ist laut Gesetz aber nur zulässig, wenn es vertraglich vereinbart oder rechtzeitig angekündigt wird. Unter "rechtzeitig" wird eine Anordnung von mindestens drei Monate im Voraus verstanden. Da dies in der aktuellen Situation nicht praktikabel ist, könnte alternativ der Abbau von Überstunden verordnet werden.

Bei einer weiteren Verbreitung des Coronavirus hat der Arbeitgeber zudem das Recht, Arbeitnehmer zur Leistung von Überstunden zu verpflichten. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn gesunde Mitarbeitende für erkrankte Mitarbeitende einspringen müssen.

Schwierige Situation für selbstständig Erwerbende

Für selbstständig Erwerbende sieht die Situation punkto Einkommensausfall kritisch aus. Das Epidemiegesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, dass Bund und Kantone Folgeschäden (Erwerbsausfall, entgangener Gewinn etc.) entschädigen, eine Verpflichtung gibt es aktuell jedoch nicht.


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