Fahrgastrecht und Zugverspätung – wann schulden die SBB eine Entschädigung?

Wenn es während einer Bahnreise mit der SBB zu einer Verspätung kommt, haben Zugreisende seit Januar 2021 Anrecht auf eine Entschädigung. Eine solche Entschädigung steht Ihnen dann zu, wenn Ihr Zug 60 Minuten oder mehr verspätet ist. Wir verschaffen Ihnen hier einen Überblick.

Die SBB sind im internationalen Vergleich mit anderen Bahngesellschaften äusserst pünktlich und zuverlässig. So erreichten im Jahr 2022 rund 92.5 Prozent aller Züge pünktlich ihr Ziel[1]. Sollte es trotzdem zu einer Verspätung kommen, haben Reisende mit der Bahn seit Januar 2021 Anrecht auf eine Entschädigung. Diese steht Ihnen zu, wenn der Zug 60 Minuten oder mehr verspätet ist. Hier verschaffen wir Ihnen einen Überblick:

[1] Quelle: Bericht von SRF vom 31. Januar 2023. Als pünktlich gilt ein Zug, wenn dieser mit nicht mehr als 3 Minuten Verspätung das Ziel erreicht.

Per 1. Januar 2021 wurde das Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG[2]) angepasst. Seitdem haben Zugreisende einen Entschädigungsanspruch im Falle von Zugverspätungen und Zugausfällen. Je nach Fall steht Ihnen entweder das Recht auf Rückerstattung des Fahrpreises oder gar die Erstattung von Unterkunfts- oder Verpflegekosten zu.

[2] https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2009/680/de

Ab wie viel Verspätung des Zuges steht mir eine solche Entschädigung zu und wie hoch ist diese?

Bei Einzelbilletten:

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie 25 Prozent des Billettpreises entschädigt.

  • Ab 120 Minuten Verspätung erhalten Sie 50 Prozent des Billettpreises entschädigt.

  • Aber: Entschädigungsbeträge unter 5 Franken werden nicht ausbezahlt.

Bei Abos:

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie mindestens 5 Franken oder den Tageswert Ihres Abos entschädigt.

  • Von Entschädigungen ausgeschlossen sind Kinder-Mitfahrkarten, Junior-Karten, Bahnangestellten-Abos und Halbtax-Abos.

Mir steht eine Entschädigung wegen eines verspäteten Zuges zu. Wie und wo mache ich diese geltend?

Steht Ihnen eine Entschädigung zu, dann müssen Sie das offizielle Formular auf der Seite von Swisspass ausfüllen: https://service.swisspass.ch/pare. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Formular bis spätestens 30 Tage nach der betroffenen Zugreise ausgefüllt werden muss. Danach verfällt der Anspruch.

Und was steht mir zu, wenn meine geplante Reise auf Grund einer Zugverspätung oder eines Zugausfalles gar keinen Sinn mehr macht?

Sie planten eine Zugreise an ein einmaliges Konzert und nun erreichen Sie dieses auf Grund eines Zugausfalles oder aber einer Zugverspätung nicht mehr rechtzeitig? Eine solche Reise macht erst keinen Sinn mehr, was sehr ärgerlich ist. Allerdings steht Ihnen auch in diesem Falle eine Entschädigung zu.

Vor der Abreise: Wenn Ihre Reise aufgrund einer Verspätung oder eines Ausfalls ihren Zweck nicht mehr erfüllt, müssen Sie sie nicht antreten und erhalten den ganzen Billettpreis erstattet.

Nach der Abreise: Sollten Sie Ihre Reise bereits angetreten haben, diese erfüllt jedoch auf Grund einer Zugverspätung oder eines Zugausfalles gar nicht mehr ihren Zweck, dann dürfen Sie die Reise abbrechen. Dies heisst: Sie dürfen unentgeltlich mit dem nächstgeeigneten Zug zurückreisen und erhalten den gesamten Billettpreis Ihrer bisherigen Zugreise zurück. In einem solchen Falle sollten Sie sich vom Bahnpersonal schriftlich bestätigen lassen, dass der Zug ausgefallen oder verspätet ist und bei der späteren Billettkontrolle diese Bestätigung vorweisen. Sollten Sie trotzdem eine Busse bekommt, beschwert sich beim Kundendienst der SBB: https://www.sbb.ch/de/hilfe-und-kontakt.html

Erhalte ich einen Schadenersatz, wenn ich auf Grund der Zugverspätung ein Konzert oder meinen Flug verpasst habe?

Nein, das Gesetz schreibt zwar die aufgeführten Entschädigungen bei Verspätungen und Zugausfällen vor, nicht aber einen Schadenersatz. Verpasst man zum Beispiel auf Grund einer Zugverspätung einen Flug, haftet die SBB dafür nicht. Sollte man aber auf Grund eines Zugausfalles den gewünschten Zielort nicht mehr am gleichen Tag erreichen, dann müssen die SBB eine Übernachtung inklusive Frühstück und den Transport zwischen Bahnhof und Hotel bezahlen. Das Gesetz sieht aber einen Höchstbetrag für das Hotel in der Höhe von CHF 200.00 vor.

Erhalte ich auch eine Entschädigung bei verspäteten oder ausgefallenen Zugverbindungen innerhalb von Europa?

Ja, auch bei internationalen Zugreisen innerhalb von Europa sind solche Entschädigungszahlungen vorgesehen:

  • Ab 60 Minuten Verspätung erhalten Sie 25 Prozent des Billettpreises entschädigt, bei TGV-Verbindungen bereits ab 30 Minuten Verspätung.

  • Ab 120 Minuten Verspätung erhalten Sie 50 Prozent des Billettpreises entschädigt, dies auch bei TGV-Verbindungen.

  • Speziell bei TGV-Verbindungen: Ab 180 Minuten Verspätung erhalten Sie 75 Prozent des Billettpreises entschädigt.

Wenn Sie das internationale Bahnbillet bei der SBB gekauft haben, dann können Sie folgendes Formular für die Rückerstattung benutzen: https://www.sbb.ch/de/hilfe-und-kontakt/erstattung-entschaedigung/rueckerstattung/entschaedigung-bei-verspaetung/formular-verspaetung.html

Wenn Sie das Billett für eine internationale Zugreise bei einem anderen Bahnunternehmen erworben haben, dann haben Sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung seitens SBB. In einem solchen Falle können Sie das Gesuch für Entschädigung beim Bahnunternehmen oder aber auch beim Reisebüro einreichen, bei dem Sie das Billett gekauft haben. Hier finden Sie eine Liste sämtlicher europäischen Bahnunternehmen und die entsprechende Beschwerdestelle, an welche Sie sich in einem solchen Fall wenden können:

https://www.cit-rail.org/media/files/documentation/passenger/ru_customer_contact/website_list_extern_ru_customer_contact_cit-uic_2022-02-16.pdf


Mit Nachdruck reklamieren - Wir fordern für Sie die Entschädigung ein

Für CHF 169.— verfassen wir für Sie eine juristische Reklamation und machen die Entschädigung geltend. Beantworten Sie die Fragen in unserem Formular und schildern Sie Ihren Fall mit Stichworten.

lic. iur. Christian Jenny

„Seit der Revision des Personalbeförderungsgesetzes wurden die Rechte der Zugreisenden gestärkt: Ab einer Zugverspätung von 60 Minuten steht Ihnen ein Entschädigungsanspruch zu.“

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