Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen. Dies gilt ebenfalls in der Probezeit. Der Arbeitgeber darf gestützt auf die aktuelle Situation jedoch keine fristlose Kündigung aussprechen.
Bleiben Arbeitnehmer aus Angst von der Arbeit fern, ohne dass eine Behörde eine entsprechende Anweisung gegeben hat, liegt eine unbegründete Arbeitsverweigerung vor. Arbeitgeber schulden in diesem Fall keinen Lohn, und dürfen bei anhaltender Verweigerung eine fristlose Kündigung aussprechen.
Weitere Konsequenzen:
Der Arbeitgeber könnte sogar einen Anspruch auf Entschädigung prüfen (es kann beispielsweise ein Viertel des Monatslohns zurückbehalten werden).
Der Arbeitgeber muss, wenn immer umsetzbar, besonders gefährdeten Personen ermöglichen, dass diese von zuhause aus arbeiten können. Sofern die Arbeit jedoch aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am Arbeitsplatz erbracht werden kann, müssen seit der Änderung der COVID-19-Verordnung 2 vom 20. März 2020 auch besonders gefährdete Personen zur Arbeit erscheinen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz umzusetzen. Gelingt ihm dies nicht, so müssen besonders gefährdete Personen unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest über die besondere Gefährdung verlangen.
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Hiervon gibt es jedoch Ausnahmen, etwa bei entschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit aufgrund von Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall. Besteht lediglich der Verdacht auf eine Corona-Infektion, so liegt aber meist gerade noch keine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vor. Ob dennoch eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht, ist derzeit noch umstritten.
Einerseits ist das Fernbleiben von der Arbeit aus Sicht der Arbeitnehmenden unverschuldet. Zudem soll das Betriebsrisiko nicht auf die Arbeitnehmenden abgewälzt werden. Andererseits hat das SECO sich nun dahingehend geäussert, dass «das unerwartete Auftreten des neuen Coronavirus nicht zum normalen
Betriebsrisiko gehört». Somit würde ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit der gegenseitigen Leistungserbringung vorliegen. Nach diesem Standpunkt wäre der Arbeitgeber im oben geschilderten Fall nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die weitere Entwicklung hierzu ist abzuwarten.
Wie muss ich mich verhalten, um weiterhin bezahlt zu werden und keine Kündigung zu riskieren?
Um dennoch den vertraglich vereinbarten Lohn zu erhalten, sind Arbeitnehmende auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers angewiesen. Hier besteht beispielsweise die Möglichkeit, die eigene Arbeitsleistung im Homeoffice ausdrücklich anzubieten oder – sollte dies nicht möglich sein – eine andere Lösung mit dem Arbeitgeber zu suchen. Sollte der Arbeitgeber aufgrund der derzeitigen Umstände eine Kündigung aussprechen, dürfte hiergegen leider kaum rechtliche Handhabe bestehen. Zum einen besteht weitestgehend Kündigungsfreiheit, sodass es keines besonderen Grundes für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedarf. Zum anderen wird der Arbeitgeber die Kündigung in der Regel auf wirtschaftliche oder betriebliche Gründe stützen können.
Diese Frage ist noch immer höchst umstritten. Das SECO erklärt, dass der Arbeitgeber während eines beschränkten Zeitraumes den Lohn gestützt auf Art. 324a OR weiter entrichten muss, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert ist, weil ihn eine gesetzliche Pflicht zur Betreuung seiner Kinder trifft (Art. 276 ZGB).
Dauer der Lohnfortzahlung bei Betreuung der Kinder:
Die Dauer der Lohnfortzahlung ist nicht gesetzlich festgelegt. Die Praxis gewährt zum Beispiel im ersten Dienstjahr 3 Wochen Lohnfortzahlung. Die Eltern haben sich allerdings zu bemühen, die Absenzen bei geeigneter Organisation zu verhindern. Unterlassen sie dies, kann die Lohnfortzahlung bis auf drei Tage reduziert werden. Wie weit sich die Eltern organisieren und wie sie dies nachweisen müssen, ist unklar. Weiter hat das Arbeitsgericht Zürich während der Schweinegrippe im Jahr 2010 entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Lohnanspruch hat, wenn er die Kinderbetreuung aufgrund einer geschlossenen Kita übernehmen muss. Dies, weil eine seuchenähnliche Situation kein persönlicher Grund darstellt gemäss Art. 324a OR. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich das SECO zu dieser Frage noch genauer äussern wird.
Mitarbeitende, welche weder krankgeschrieben sind noch zu einer besonderen Risikogruppe gehören, sind weiterhin zur Arbeitsleistung verpflichtet. Ansonsten gilt der Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. In diesem Fall wäre somit der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn zu bezahlen. Momentan wurde von den Behörden noch nicht klargestellt, ob für nahe Verwandte besonders gefährdeter Personen abweichende Regelungen gelten.
Darf mir mein Arbeitgeber in diesem Fall Minusstunden für die Abwesenheitszeit generieren?
Wenn Sie aufgrund der Erkrankung Ihres Mannes nicht zur Arbeit erscheinen, kann Ihnen der Arbeitgeber nur Minusstunden anrechnen, wenn der Lohn in der Zeit Ihrer Abwesenheit trotzdem bezahlt wird.
Darf er mir die Ferien kürzen, bzw. meine Abwesenheitszeit von dem Feriensaldo abziehen?
Der Arbeitgeber darf grundsätzlich keine Zwangsferien anordnen. Das bedeutet, dass er die Ferien auch nicht – ohne Einverständnis des Arbeitnehmenden – kürzen darf.
Ja, der Arbeitgeber darf grundsätzlich Homeoffice anordnen, um die Möglichkeit einer Ansteckung gering zu halten. Jedoch muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden die nötigen Materialen für das Home Office zur Verfügung stellen und trägt dafür auch die Kosten.
Wie muss allfällig geleistetes Homeoffice angerechnet werden, wenn ich 11 Stunden am Tag Pikett für Kundenanfragen leiste?
Während dem Homeoffice muss die gleiche Pikettentschädigung bezahlt werden wie bei Leistung des Pikettdienstes im Betrieb. Die effektiven Einsätze müssen normal vergütet werden.
Wenn ein Arbeitgeber unverschuldet einen hohen Arbeitsausfall hat, kann er Kurzarbeit beantragen. Wird die Kurzarbeit bewilligt, kann die Arbeit in einem Betrieb vorübergehend reduziert oder vollständig eingestellt werden. Die Arbeitslosenversicherung bezahlt dem Arbeitgeber für anspruchsberechtigte Arbeitnehmende für eine gewisse Zeit eine Kurzarbeitsentschädigung. Ziel der Kurzarbeit ist es, Kündigungen aufgrund des Arbeitsausfalles zu verhindern. Die Kurzarbeitsentschädigungen beträgt 80% des wegfallenden Lohns. Die Kurzarbeitsentschädigung wird höchstens zwölf Monate lang ausgerichtet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren. Ein monatlicher Arbeitsausfall von mehr als 85% ist nur während vier Monaten anrechenbar.
Praxisbeispiel mit Berechnung:
Wenn ein Arbeitnehmer bei einem 100% Arbeitspensum CHF 6'000 Lohn erhält und sein Pensum infolge Kurzarbeit auf 50% herabgesetzt wird, erhält der Arbeitnehmer 50% des üblichen Lohns (CHF 3'000) sowie eine Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von 80% des wegfallenden Lohnes (CHF 3'000.00*0.8=CHF 2'400).
Bei mir beträgt der Arbeitsausfall mehr als 85%. Ich will es nicht hoffen, aber was passiert nach den 4 Monaten?
Die Kurzarbeitsentschädigung wird grundsätzlich innerhalb einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug von zwei Jahren für höchstens 12 Monate ausgerichtet. Dabei darf der monatliche Arbeitsausfall während höchstens 4 Monate 85% betragen. Für die Berechnung des Ausfalls von 85% sind grundsätzlich alle Arbeitsstunden einzubeziehen, die von allem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb total geleistet werden. Betriebe mit einem monatlichen Arbeitsausfall von mehr als 85% haben nach vier Monaten nach den gegenwärtigen rechtlichen Bestimmungen keinen Anspruch mehr Kurzarbeitsentschädigung zu beziehen. Die Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigung werden aufgrund der aktuellen Lage immer wieder angepasst. Sollte diese Lage für mehr als 4 Monate andauern, wird die gegenwärtige Beschränkung von 4 Monate bei einem Arbeitsausfall von mehr als 85% womöglich angepasst. Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO verweist auf die Homepage www.arbeit.swiss; Anpassungen der Bestimmungen zur Kurzarbeitsentschädigungen werden dort ersichtlich sein.
Gemäss Gesetz gilt die Kurzarbeit für Arbeitnehmer die gekündigt haben nicht. Ich habe auf Wunsch des Arbeitgebers verfrüht gekündigt (Mitte März für Ende Juli). Gilt für mich die Kurzarbeit nun auch bis zur "offiziellen" Kündigungsfrist von Ende April?
In der Annahme, dass die Parteien eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten haben, d.h. die vertragliche Kündigungsfrist erst am 1. Mai anfängt zu laufen, kann die Frage wie folgt beantwortet werden: Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entfällt erst ab Beginn der vertraglichen Kündigungsfrist. Der Arbeitnehmer hat somit Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bis Ende April, sofern er der Kurzarbeit zustimmt.
Erläuterung Sachlage
Der Arbeitnehmer soll den Arbeitsausfall über Minusstunden ausgleichen. Dafür wurden im Zeitreglement die Richtlinien von max. Minusstunden (-25 bisher) auf max. -50 Stunden erhöht/festgelegt. Der Arbeitnehmer muss nach Beruhigung der Situation nach dem Coronavirus, die Minusstunden wiederaufarbeiten (kein Zeitfenster festgelegt).
Solange der Arbeitnehmer diesen neuen Richtlinien zustimmt, ist dies rechtens. Ohne Zustimmung kann dies vom Arbeitnehmer nicht verlangt werden. Ausgenommen sind allfällige Bestimmungen im Arbeitsvertrag.
Arbeitgeber dürfen grundsätzlich keine Zwangsferien anordnen. Die Rechtslage ist jedoch zurzeit unklar. Das SECO führt aus, dass der Ferienbezug stets zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden abzusprechen ist. Dabei sind die Wünsche der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Die Arbeitnehmenden haben zudem ein Recht auf frühzeitige Zuteilung der Ferien (im Allgemeinen drei Monate im Voraus). Betriebsferien müssen nach geltender Rechtsprechung drei Monate im Voraus bekannt gegeben werden, so dass die Festlegung von Betriebsferien zur Überbrückung der aktuellen Situation nicht möglich ist.
Dies ist nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag eine Jahresarbeitszeit vereinbart wurde. Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dagegen eine wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 40 Stunden vereinbart, hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, 40 Stunden die Woche zu arbeiten. Sollte der Arbeitgeber dennoch Minusstunden anordnen, darf er in diesem Fall nicht vom Arbeitnehmer verlangen, diese zu einem späteren Zeitpunkt nachzuarbeiten.
Schwerwiegende Störungen des Betriebsablaufs – wie sie nun aufgrund des Coronavirus auftreten können – erlauben dem Arbeitgeber, von den Arbeitnehmenden andere als üblicherweise vereinbarten bzw. ausgeführten Arbeiten zu verlangen. Hierfür gelten jedoch folgende Voraussetzungen:
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