Livsy Switzerland: Chinesische Firma mit schlechter Qualität, mangelhafter Lieferung und schlechtem Kundenservice

Reklamationen zu Livsy Switzerland häufen sich. Die Firma, die Kund:innen das Gefühl gibt, eine Schweizer Firma zu sein, die verschiedenste Produkte aus hochwertiger Qualität anbietet, enttäuscht Kund:innen immer wieder. Die bestellten Produkte werden entweder gar nicht oder mangelhaft geliefert und der Kundenservice ist nicht erreichbar.

Wenn die Ware nicht oder verspätet geliefert wird

Kann der Verkäufer nicht pünktlich liefern, haben Sie laut Gesetz zwei Möglichkeiten:

Bei Fixgeschäften

War ein exakter Liefertermin (z.B. «22. Dezember, tagsüber») abgemacht, gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Sie müssen eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und können ihr Geld direkt zurückverlangen.

Bei Mahngeschäften

War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. Woche 49 oder Lieferfrist 3 bis 4 Wochen), müssen Sie Max4You.ch mit einer Mahnung in Verzug setzen und der Firma eine "angemessene" Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, desto kürzer kann die Nachfrist sein. Hält Max4You.ch auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Rückerstattung des Kaufpreises verlangen.

Sie können Ihrem Ärger auch unter Was ärgert Sie? Luft machen. Ihre Reklamation wird ins Reklamationsbarometer aufgenommen und wir können verfolgen, wie viele Kund:innen mit Max4You unzufrieden sind.

Alternative Möglichkeiten

Ombudsstelle kontaktieren

Die Ombudsstelle ist für Beschwerden im Zusammenhang mit online Einkäufen zuständig, für die keine Einigung zwischen den betroffenen Parteien gefunden werden konnte. Weitere Informationen zur Ombudsstelle finden Sie hier.

Bei der Polizei Anzeige erstatten

Wenn Sie Ware bestellt und bezahlt haben, die aber nie angekommen ist, die Firma ihre Kontaktaufnahmeversuche einfach ignoriert und alles andere nichts mehr nützt, können Sie auch eine Anzeige bei der Polizei machen. Es könnte nämlich sein, dass sich der Verkäufer des unlauteren Wettbewerbs (Art. 3 Abs. 1 Bst. b USW in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 USW) oder des Betrugs (Art. 146 StGB) strafbar gemacht hat.

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