Mängelrüge Schweiz - Wenn die gekaufte Ware Mängel hat

Sie haben einen Gegenstand online oder im Laden gekauft (Kaufvertrag) und dieser wurde entweder verspätet geliefert oder ist defekt? In einer solchen Situation haben Sie einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Wenn Sie Mängel feststellen, müssen Sie diesen sofort rügen. Wir zeigen Ihnen, wie Sie dies am besten tun.

Quellen: weka.ch (05.03.2018); (15.07.2021); (12.02.2021); gerichte-zh.ch (Wandelung); (Minderung); rechteck.ch

Was ist ein Kaufvertrag?

Zusammengefasst geht es beim Kaufvertrag gegen den Austausch von Waren gegen Geld.

Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben. Der Käufer verpflichtet sich seinerseits der Verkäuferin den Kaufpreis zu zahlen (Art. 184 OR).

Pflicht Verkäufer:in:
Übergabe des Kaufgegenstands

Pflicht Käufer:in:
Bezahlung des vereinbarten Preises

Was ist eine Mängelrüge?

Eine Mängelrüge ist eine Form einer Reklamation, mit der Sie anzeigen, dass Sie mit dem gekauften Gegenstand nicht einverstanden sind. Sie richtet sich an die Verkäuferin und beschreibt den Mangel.

Mit einer Mängelrüge können Sie sich gegen eine "Leistungsstörung" beim Kaufvertrag wehren. Es gibt drei verschiedene Kategorien solcher "Leistungsstörungen":

  • Nichtleistung

  • Spätleistung

  • Schlechtleistung

Schlechtleistung

Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die versprochene oder zu erwartende Qualität oder Eigenschaften aufweist.

Beispiele:

  • Fernseher hat einen grossen Kratzer

  • Anstatt eines rotes wurde ein blaues T-Shirt geliefert

  • Wasserkocher ist defekt

Art. 197 OR Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache

1. Der Verkäufer haftet dem Käufer sowohl für die zugesicherten Eigenschaften als auch dafür, dass die Sache nicht körperliche oder rechtliche Mängel habe, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauche aufheben oder erheblich mindern.

2. Er haftet auch dann, wenn er die Mängel nicht gekannt hat.

In einem solchen Fall können Sie zwischen der Wandelung, Minderung und Ersatzleistung wählen.

Spätleistung

Ist die Verkäuferin in der Übergabe des Kaufgegenstands in Verzug, kann der Käufer den Kaufgegenstand anderweitig besorgen.

  • Art. 102 OR Verzug des Schuldners

Kann der Verkäufer nicht pünktlich liefern, haben Sie laut Gesetz zwei Möglichkeiten:

  • Bei Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z.B. «22. Dezember, tagsüber») abgemacht, gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Sie müssen eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und können ihr Geld zurückverlangen. 

  • Bei Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. Woche 49 oder Lieferfrist 3 bis 4 Wochen), müssen Sie den Verkäufer mit einer Mahnung in Verzug setzen und ihm eine "angemessene" Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, desto kürzer kann die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Kann der Verkäufer nicht pünktlich liefern, haben Sie laut Gesetz zwei Möglichkeiten:

  • Bei Fixgeschäften: War ein exakter Liefertermin (z.B. «22. Dezember, tagsüber») abgemacht, gerät der Verkäufer ab diesem Datum automatisch in Verzug, wenn er nicht geliefert hat. Die Folge: Sie müssen eine verspätete Lieferung nicht akzeptieren und können ihr Geld zurückverlangen.
  • Bei Mahngeschäften: War ein ungefährer Liefertermin abgemacht (z.B. Woche 49 oder Lieferfrist 3 bis 4 Wochen), müssen Sie den Verkäufer mit einer Mahnung in Verzug setzen und ihm eine "angemessene" Nachfrist geben. Je einfacher die bestellte Ware zu bekommen ist, desto kürzer kann die Nachfrist sein. Hält der Verkäufer auch diese Frist nicht ein, können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Nichtleistung

Bei der Nichtleistung geht es um die Nichterfüllung aufgrund der Unmöglichkeit der Leistung (Lieferung der Sache). Die Unmöglichkeit kann entweder verschuldet oder unverschuldet sein. Weiter wird zwischen der objektiven und subjektiven Unmöglichkeit unterschieden.

Objektive Unmöglichkeit

Wenn die Leistung generell und für jedermann/-frau unmöglich ist, wird dies objektive Unmöglichkeit genannt.

Beispiel:

  • Die zu liefernde einmalige Statue ist kaputt gegangen

Die verschuldete objektive Unmöglichkeit fällt unter Art. 97 OR.

Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.

Subjektive Unmöglichkeit

Die subjektive Unmöglichkeit hingegen bedeutet, dass eine bestimmte Person (Verkäufer:in) die Sache zwar nicht mehr liefern kann, jemand anderes dies aber noch tun könnte.

Beispiele:

  • Ärztin, der die Betriebsbewilligung entzogen wurde und deswegen keine Patienten empfangen kann
  • eine Sache wurde bereits an jemand anderes verkauft

Je nach juristischer Auffassung entspricht die subjektive Unmöglichkeit entweder dem Schuldnerverzug (Art. 102 ff. OR) oder aber sie wird gleich behandelt wie die objektive Unmöglichkeit (Art. 97 Abs. 1 OR).


Fristen bei der Mängelrüge

Sobald Sie die Ware erhalten haben, müssen Sie sie direkt prüfen. Wenn Sie einen Mangel entdecken, müssen Sie diesen dann unverzüglich der Verkäuferin melden (Art. 201 Abs. 1 OR). Rügen Sie den Mangel nicht sofort, gilt die Sache als genehmigt.

Wenn ein Mangel später auftritt, müssen Sie diesen sofort nach seiner Entdeckung rügen.

  • Art. 201 OR Mängelrüge

1. Der Käufer soll, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist, die Beschaffenheit der empfangenen Sache prüfen und, falls sich Mängel ergeben, für die der Verkäufer Gewähr zu leisten hat, diesem sofort Anzeige machen.

2. Versäumt dieses der Käufer, so gilt die gekaufte Sache als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der übungsgemässen Untersuchung nicht erkennbar waren.

3. Ergeben sich später solche Mängel, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, widrigenfalls die Sache auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt


Ihre drei Möglichkeiten

Ist eine Sache mangelhaft nach Art. 197 ff. OR, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Kauf rückgängig machen (Wandelung)
  2. Reduktion des Kaufpreises verlangen (Minderung)
  3. Ersetzung des Produkts durch ein gleichwertiges (Ersatzleistung)

Wichtig ist, dass Sie in der Mängelrüge erwähnen, welche der drei Optionen Sie wählen. Sie können dabei auf die unten aufgeführten Gesetzesartikel im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verweisen.


Wandelung

Eine Wandelung bedeutet die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das heisst, dass Sie die Ware zurückgeben und die Verkäuferin den Kaufpreis zurückerstatten muss. Am Ende stehen also beide Parteien so da, als wenn es den Vertrag nie gegeben hätte.

  • Art. 208 OR Durchführung der Wandelung

1. Wird der Kauf rückgängig gemacht, so muss der Käufer die Sache nebst dem inzwischen bezogenen Nutzen dem Verkäufer zurückgebben.


Minderung

Mit dem Minderungsanspruch können Sie einen Preisnachlass verlangen. Dabei wird eine Anpassung des Kaufpreises an den effektiven Wert der mangelhaften Ware verlangt. Berechnen Sie mit diesem Programm Ihren Minderungsanspruch.

  • Art. 205 OR Wandelung oder Minderung

1. Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Wahl, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minder­wertes der Sache zu fordern.

2. Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.

3. Erreicht der geforderte Minderwert den Betrag des Kaufpreises, so kann der Käufer nur die Wandelung verlangen


Ersatzleistung

Die Möglichkeit auf eine Ersetzung des Produkts durch ein gleichwertiges nennt sich im Gesetz "Lieferung währhafter Ware derselben Gattung".

  • Art. 206 OR

1. Geht der Kauf auf die Lieferung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen, so hat der Käufer die Wahl, entweder die Wandelungs- oder die Minderungsklage anzustellen oder andere währhafte Ware derselben Gattung zu fordern.


Wir unterstützen Sie dabei, einen Mangel bei einem Kauf oder einer Lieferung juristisch zu beanstanden.

Für CHF 189.– setzen unsere Juristen ein Schreiben auf, mit dem Sie die mangelhafte Ware oder Lieferung beanstanden können.

lic. iur. Christian Jenny

„Rügen Sie rechtzeitig: Für den Käufer ist die sofortige Untersuchungs- und Rügeobliegenheit der gekauften Ware von zentraler Bedeutung. Der Käufer muss den Mangel konkret bezeichnen und dem Verkäufer sofort anzeigen. Tut der Käufer das nicht, verliert er seine Gewährleistungsansprüche und die gekaufte Ware gilt, trotz Mangel, als genehmigt.“

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