Preiserhöhung Handyabos - Mobilfunkanbieter können neu die Teuerung auf Kunden abwälzen

Swisscom, Salt und Sunrise können in Zukunft die gesamte Teuerung auf die Kunden überwälzen, ohne dass diese auf Grunde dieser einseitigen Massnahme zur Kündigung berechtigt sind. So sehen es die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingen (AGB) der Telekommunikationsanbieter vor. Die Reklamationszentrale Schweiz erachtet dies als kritisch.

Anfang dieses Jahres informierte die Swisscom ihre Kundinnen und Kunden per Brief, Mail und SMS darüber, dass sie per 1. Juni 2023 ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) anpasse [1]. In dieser Information argumentierte Swisscom, dass die Anpassung der AGB «Im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz, das am 1. September 2023 in Kraft tritt», gemacht werde. Allerdings hat die wohl gewichtigste Änderung für die Swisscomkunden gar nichts mit dem neuen Datenschutzgesetz zu tun. So hält Swisscom in ihren neuen AGB unter Ziffer 13 nachstehendes fest:

«Swisscom ist berechtigt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht.»

Bei dieser Bestimmung geht es gar nicht um den Datenschutz, sondern Swisscom erteilt sich selbst das Recht, ihre Preise der Teuerung einseitig anpassen zu können. Und das, ohne den Kunden im Gegenzug ein Kündigungsrecht einzugestehen. Die anderen Anbieter wie Salt und Sunrise haben in ihren AGB eine ähnliche Bestimmung.

Verstösst die neue AGB-Bestimmung gegen das Recht?

Insbesondere mit Blick auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erscheint die neue AGB-Klausel heikel. Denn Art. 8 UWG hält fest, dass «Unlauter handelt insbesondere, wer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die in Treu und Glauben verletzender Weise zum Nachteil der Konsumentinnen und Konsumenten ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten vorsehen.» Tatsächlich sehen Experten in der neuen Bestimmung von Swisscom eine übermässige Benachteiligung der Konsumenten [2]. Denn wenn sich eine Firma eine einseitiges Preisänderungsrecht in den AGB herausnimmt, so müssten die Kunden kündigen können, falls diese mit den neuen Preisen nicht einverstanden sind. Zudem wird kritisiert, dass in den neuen AGB eine Bestimmung fehlte, welche im Gegenzug eine Pflicht zur Preissenkung vorsieht, wenn die Teuerung entsprechend rückläufig ist.

Folgt man dieser Argumentation, dann wäre eine Preiserhöhung durch die Swisscom gesetzwidrig, da die neue Klausel gegen Art. 8 UWG verstossen würde und die Kunden könnten zu Recht auf den bisherigen Preisen beharren.

Die Reklamationszentrale Schweiz beobachtet die laufende Entwicklung mit kritischem Blick

Grundsätzlich teilt die Reklamationszentrale Schweiz die Ansicht des AGB-Experten. Allerdings sind wir kritisch, ob – falls es denn überhaupt so weit käme – ein Gericht einer solchen Argumentation folgen würde. Denn Swisscom nimmt in den neuen AGB-Bestimmungen eine Einschränkung dieses einseitiges Preisänderungsrecht vor: So kann Swisscom eine solche Preisanpassung maximal einmal im Jahr vornehmen und hält weiter fest, dass sie betroffene Kunden im Voraus informiere. Ob man unter Berücksichtigung dieser zeitlichen Einschränkung sowie der vorgängigen Information (Kunden mit einem Abo ohne feste Vertragslaufzeit können in diesem Falle ja das Abo künden), noch von einer übermässigen Benachteiligung der Konsumenten im Sinne des UWG sprechen kann, ist fraglich.

Noch hat keiner der Telekommunikationsanbieter von dieser einseitigen Preisanpassung Gebrauch gemacht. Es bleibt abzuwarten, wie dann die konkrete Umsetzung ausgestaltet sein wird. Die Reklamationszentrale Schweiz beobachtet die weitere Entwicklung mit kritischem Blick und informiert zeitnah, welche Möglichkeiten Konsumenten bei einer konkreten Umsetzung dieser einseitigen Preisanpassung hätten, sich dagegen zu wehren.

[1] Dies berichtete die Pendlerzeitung 20 Minuten in einem Bericht vom 2. April 2023

[2] Milivoje Mitrovic, Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen, in: Infosperber «Die Swisscom hat Ideen ...», Bericht vom 30. April 2023



Hinterlasse einen Kommentar

Verfügbare Formatierungen

Benutze Markdown-Befehle oder ihre HTML-Äquivalente, um deinen Kommentar zu formatieren:

Textauszeichnungen
*kursiv*, **fett**, ~~durchgestrichen~~, `Code` und <mark>markierter Text</mark>.
Listen
- Listenpunkt 1
- Listenpunkt 1
1. Nummerierte Liste 1
2. Nummerierte Liste 2
Zitate
> Zitierter Text
Code-Blöcke
```
// Ein einfacher Code-Block
```
```php
// Etwas PHP-Code
phpinfo();
```
Verlinkungen
[Link-Text](https://example.com)
Vollständige URLs werden automatisch in Links umgewandelt.

Kommentare

  • Peter

    19.07.2023 10:33 Uhr


    Für wen gelten in unserem Land eigentlich Gesetze - nur für den Bürger???? Eine Änderung der AGB sind eine Änderung des Vertrages, und dem muss ich zustimmen oder ablehnen. Ich hatte keine Information schriftlich über diese “Anpassung” - ich hätte dann den Vertrag gekündigt.
    Wie lange wird da seitens der Preisüberwachung noch zugeschaut und Verstösse einfach hingenommen????

© Reklamationszentrale Schweiz

Durch die Nutzung dieser Webseite gestalten Sie das Reklamationsbarometer mit. Wir respektieren den Datenschutz und geben keine Daten an Dritte weiter.