Viele Unternehmen engagieren zum Eintreiben ihrer offenen Forderungen immer häufiger Inkassofirmen. Leider sind diese Geldeintreiber dazu auch gesetzlich legitimiert, denn offene Forderungen können gemäss Obligationenrecht übertragen werden (Art. 164 OR). Mit anderen Worten: Der ursprüngliche Gläubiger kann eine offene Forderung verkaufen, damit er sich selber nicht mehr mit dem Inkasso herumschlagen muss.
Nebst der ursprünglichen, offenen Forderung machen viele Inkassofirmen auch noch weitere, unberechtigte Forderungen geltend. Dabei sind sie äusserst kreativ. So machen diese Firmen zum Beispiel folgende Kosten geltend: Bearbeitungsgebühren,Umtriebsentschädigungen, Kundenkosten, Dossiereröffnungskosten oder Bonitätsprüfungskosten. Besonders beliebt dabei ist die Verrechnung eines «Verzugsschadens gemäss Art. 106 OR».
Das ist besonders fies, denn die Inkassofirmen gaukeln damit vor, dass diese zusätzliche Forderungen berechtigt seien. Doch das Obligationenrecht erlaubt nur das Erheben von Verzugszinsen. Ein Verzugsschaden kann nur geltend gemacht werden, wenn dem ursprünglichen Gläubiger, also z.B. dem Verkäufer (nicht aber einem Inkassobüro) tatsächlich ein Schaden entstanden ist, der alleine mit dem Verzugszins nicht abgedeckt werden kann. Dies ist selten der Fall. Zudem muss ein derartiger Schaden konkret nachgewiesen werden.
All die zusätzlichen Kosten (wie auch immer das Inkassobüro diese benennt) sowie den erhobenen Verzugsschaden können Sie daher getrost von der Rechnung abziehen, denn diese sind nicht rechtens.
Als Faustregel gilt: Geschuldet ist nur der ursprüngliche Betrag plus ein Verzugszins von 5% (gerechnet pro Jahr), wenn denn das Inkassobüro einen solchen überhaupt geltend macht.
Schauen Sie also das Schreiben des Inkassobüros genau an und zahlen Sie nur das, was Sie tatsächlich müssen. Den Rest können Sie in aller Ruhe in Abzug bringen. Auch wenn das Inkassobüro mit
einer Betreibung droht, ist dies kein Grund den Kopf zu verlieren.
Sollte tatsächlich eine Betreibung gegen Sie eingeleitet werden, dann können Sie auf den unberechtigten Teil der Forderung innerhalb von 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben (sog. Teilrechtsvorschlag).
"Zusätzliche Kosten (wie auch immer das Inkassobüro diese benennt) sowie den Verzugsschaden können Sie getrost von der Rechnung abziehen, denn diese sind nicht rechtens."
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