Vorsicht bei Registerhaien und Adressbuchschwindlern

Unternehmen berichten uns regelmässig, dass sie Schreiben erhalten mit Werbung für Einträge in ein Firmenregister. Sie werden von den Registerhaien aufgefordert, ihre Adresse zu überprüfen und ein Formular zurückzusenden. Wer dies tut, erhält von den Adressbuchschwindlern nach wenigen Tagen eine saftige Rechnung für eine nutzlose Dienstleistung.

Dabei handelt es sich um sog. Registerhaie oder Adressbuchschwindler. Diese versenden Schreiben mit Formularen, welche in Wahrheit verschleierte Offerten sind. Natürlich steht das aber – verklausuliert – nur im Kleingedruckten oder in den angehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Wer also das Formular unterschrieben zurück sendet, der geht ungewollt einen Vertrag ein. Mit diesem Vertrag erklärt man sich damit einverstanden, für einen wertlosen Eintrag in ein Register zu bezahlen. Die Vertragsdauer beläuft sich dabei meist von einem bis zu zwei Jahren, wobei monatlich ein bestimmter Betrag zu entrichten ist.

Das Vorgehen der Registerhaie ist rechtswidrig  

Mit dieser Masche verstossen die Registerhaie gegen geltendes Recht. Der Gesetzgeber hat hierzu gar eine eigene Gesetzesbestimmung geschaffen, welche ein solches Vorgehen als Unrecht qualifiziert. Im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird in Art. 3 Abs. 1 lit. p und q (SR 241 - Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (admin.ch) diese Masche explizit verboten. Dennoch tappen immer wieder kleinere Unternehmungen und Selbständigerwerbende in die Falle der Registerhaie und Adressbuchschwindler. Das ist auch so gewollt; Denn die Blender zielen mit ihrer Masche bewusst darauf ab, dass man im Alltagsstress die Formulare für etwas Offizielles von einem öffentlichen Amt hält und diese darum (ohne es gross anzuschauen) unterschrieben wieder an den Absender zurückschickt.

Vorsicht ist besser als Nachsicht: Unterschreiben Sie nichts einfach so

Am besten lässt man sich gar nicht auf diese Masche ein und wirft das Schreiben solcher Registerhaie in den Abfall. Die Schweizerische Kriminalprävention rät daher vorgängig zu folgendem:

  1. Erkundigen Sie sich über den Anbieter und klären Sie ab, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt.

  2. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht genau gelesen und verstanden haben – dazu gehören auch die AGB.

  3. Wenn Sie eine Rechnung für einen Registereintrag bekommen, bezahlen Sie diese Rechnung unter keinen Umständen.

  4. Erklären Sie das Vorgehen von Registerhaien auch Ihren Mitarbeitenden.

  5. Unterschreiben Sie im Zweifelsfall nichts.[1]

Was, wenn ich das Formular unterschrieben zurückgesendet habe?

Wenn Sie das Formular bereits unterschrieben an den Absender zurückgeschickt haben, dann raten wir zu folgendem Vorgehen:

Sie müssen den Vertrag so schnell als möglich mittels eingeschriebenen Briefes anfechten. Berufen Sie sich dabei auf einen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 des Schweizerischen Obligationenrechtes, OR). Dies bedeutet, dass der Vertrag ungültig ist, da Sie gar nie einen solchen Vertrag eingehen wollten. Sollten Sie danach weitere Post von diesem Anbieter erhalten, dann können Sie diese getrost ignorieren.

In seltenen Fällen kann es vorkommen, dass Sie dann trotzdem von diesem Registerhai betrieben werden. Dann müssen Sie innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls direkt beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag machen.

Weiter können Sie den Registerhai beim Staatsekretariat für Wirtschaft (Seco) melden und eine Beschwerde wegen unlauterer Geschäftspraktiken einreichen.

Warnliste: Das sind uns bis dato bekannte Registerhaie

Aus unserer Rechtsberatung sind uns von Betroffenen die nachstehenden Unternehmungen bekannt, welche solche fragwürdigen, resp. unlauteren Firmenregister anbieten:

  • DataLogic solutions GmbH (Cata.ch)

  • Yelo Verlag GmbH (yelo.ch)

  • Gewerbe-Daten-Anzeiger

  • Swiss net Marketing GmbH

  • Industrie und Handel Online (industrie-handel.ch)

Falls Sie auch Opfer einer solchen Unternehmung wurden, dürfen Sie uns dies gerne über Was ärgert Sie melden, damit wir unsere Warnliste stetig erweitern können.

[1] Quelle: Schweizerische Kriminalprävention: Schweizerische Kriminalprävention | Adressbuchschwindel: Was kann man dagegen unternehmen? (skppsc.ch)


Haben Sie eine Rechnung von einem Adressbuchschwindler erhalten? Schreiben Sie uns, damit wir andere davor warnen können.

lic. iur. Christian Jenny

"Wenn Sie das Formular bereits unterschrieben an den Absender zurückgeschickt haben, dann raten wir zu folgendem Vorgehen: Sie müssen den Vertrag so schnell als möglich mittels eingeschriebenen Briefes anfechten. Berufen Sie sich dabei auf einen Grundlagenirrtum (Art. 24 Abs. 1 Ziffer 4 des Schweizerischen Obligationenrechtes, OR), dies bedeutet, dass der Vertrag ungültig ist, da Sie gar nie einen solchen Vertrag eingehen wollten."



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