Grundsätzlich muss unterschieden werden, ob man sein Auto auf einem öffentlichen oder auf einem privaten Parkplatz abstellt. Auf öffentlichem Grund ist ausschliesslich die Polizei befugt, Bussen auszustellen. Auf privaten Grundstücken ist die Sache etwas komplizierter. Voraussetzung ist zunächst, dass der Grundstückseigentümer beim zuständigen Gericht gemäss Zivilprozessordnung (Art. 258 ff. ZPO), ein sog. Richterliches Verbot beantragt. Wird dieses bewilligt, so kann der Grundstückseigentümer ein Schild aufstellen, welches darauf hinweist, dass auf dem Grundstück ein Parkverbot herrscht. Meist wird auf diesen Schildern das Verbot noch etwas konkretisiert. Es kann z.B. darauf hingewiesen werden, dass nur die Mieter der Liegenschaft oder die Kunden eines Verkaufsgeschäftes berechtigt sind, die Parkplätze zu nutzen. Das gerichtliche Verbot kann mit einer Busse von bis zu CHF 2’000.00 verbunden werden. Sollte nun ein Unberechtigter sein Auto dennoch auf einem der Parkplätze abstellen, so kann der Eigentümer einen Strafantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Es ist allerdings auch erlaubt, dass der Grundstückseigentümer von einem solchen Strafantrag absieht und dem fehlbaren Lenker stattdessen eine „Umtriebsentschädigung“ in Rechnung stellt. Zahlt nun der Betroffene diese Umtriebsentschädigung, so verzichtet der Grundstückseigentümer im Gegenzug auf den Strafantrag.
An dieser Stelle kommt nun die Firma Parkon GmbH ins Spiel: anstatt den fehlbaren Autofahrer gleich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen, stellt die Parkon GmbH dem Autofahrer eine „Umtriebsentschädigung“ (im rechtlichen Sinne ist das keine Busse) von bis zu CHF 52.00 in Rechnung. Im Grundsatz wurde dieses Vorgehen vom Bundesgericht im Urteil 6S.77/2003 vom 6. Januar 2004 und 6B_192/2014 vom 13. November 2014 als zulässig erachtet.
Damit die Parkon GmbH berechtigterweise eine solche Umtriebsentschädigung in Rechnung stellen kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Umtriebsentschädigungen an Private dürfen nicht unbeschränkt hoch sein. Das Bundesgericht erachtet Umtriebsentschädigungen von ca. CHF 30.00 bis CHF 60.00 als angemessen.
Uns erreichen immer wieder Meldungen von Mitgliedern, welche berichten, dass sie zu Unrecht von der Parkon GmbH eine solche Umtriebsentschädigung erhalten haben. Die häufigste Konstellation dabei ist, dass auf einem privaten Grundstück parkiert wurde auf dem eine Parkuhr angebracht ist und für die entsprechende Parkzeit bezahlt werden muss. Dabei wird uns berichtet, dass trotz gültig gelöstem Parkticket und unter Einhaltung der Parkzeit eine solche Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt wurde. Brisant dabei: auf der Homepage der Parkon GmbH steht zwar eine Adresse und es gibt ein Kontaktformular, allerdings ist nirgends eine Telefonnummer zu finden. Das ist ärgerlich und eindeutig ein Zeichen von Intransparenz, was das Vertrauen in die Dienstleistung der Parkon GmbH nicht gerade erhöht.
Was ist nun aber, wenn der Grundstückseigentümer, resp. die beauftragte Parkon GmbH trotz dem oben umschriebenen Vorgehen gegen die Umtriebsentschädigung hart bleibt und nun doch eine „Strafverfolgung“ einleitet?
Grundsätzlich hat die Parkon GmbH innerhalb von 3 Monaten bei der Polizei einen Strafantrag zu stellen Danach erlässt die zuständige Staatsanwaltschaft eine Busse und die zusätzlich zu tragenden Verfahrenskosten. In der Regel wird eine Busse von ca. CHF 80.00 bis CHF 100.00 ausgesprochen und die Verfahrenskosten betragen normalerweise etwa CHF 100.00. Dieses Geld geht dabei aber nicht an den Grundstückseigentümer, sondern an den Staat.
Will man sich gegen einen ungerechtfertigten Strafbefehl zur Wehr setzen, muss man innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Strafbefehls Einsprache zu erheben (vgl. Art. 354 der Strafprozessordung, StPO). Die Einsprache muss nicht begründet werden. Es reicht also, wenn Sie innerhalb dieser 10 Tage den Strafbefehl an die Behörde zurückschicken mit der Bemerkung „ich erhebe Einsprache“. Die Einsprache gegen den Strafbefehl kostet nichts. Aber: wird das Verfahren anschliessend nicht eingestellt, sondern der Strafbefehl wird zur Beurteilung an ein Gericht überwiesen (oder Anklage beim Gericht erhoben), so können Ihnen weitere Kosten auferlegt werden. Insbesondere Gerichts- und zusätzliche Untersuchungskosten.
Grundsätzlich: Nein. Wenn Sie in der Lage sind der zuständigen Behörde schlüssig darzulegen, dass Sie zu Unrecht den Strafbefehl erhalten haben, so können Sie dies auch ohne eine Rechtsvertretung
machen. Zum Beispiel, wenn Sie mit einer Kopie des gültig gelösten Parktickets darlegen können, dass Sie zur fraglichen Zeit zu Recht Ihr Fahrzeug auf dem Grundstück abgestellt hatten. Oder aber
auch, wenn Sie zwar der Halter des Fahrzeuges sind (dies bedeutet, dass Sie der Eigentümer des Autos sind), aber das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht gefahren haben.
Dennoch sind wir der Meinung, dass eine anwaltliche Unterstützung in dieser Situation durchaus sinnvoll ist. Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, so wäre dies spätestens der Zeitpunkt, diese zu Rate zu ziehen.
Verfügen Sie über keine Rechtschutzversicherung und können oder wollen Sie sich keinen Anwalt leisten, so sind auch wir von der Reklamationszentrale in der Lage, Sie juristisch zu unterstützen.
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