Bericht Tagesanzeiger vom 17.10.2013
Die Klagen kommen aus der ganzen Schweiz und betreffen fast alle Banken. Sie stammen von Leuten mit Anlagevermögen von einigen Zehntausend bis mehreren Millionen Franken. Sie alle sind beim Versuch abgeblitzt, Retrozessionen zurückzufordern. Das sind Kommissionen, die Banken und Vermögensverwalter beim Vertrieb und Halten von Anlageprodukten kassieren.
Gemäss Bundesgerichtsurteil gehört dieses Geld den Kunden. Doch diese laufen mit der Rückforderung bei den Banken auf. Zurück bleibt Verbitterung und Wut: «Auch ich bin einer jener Davids, die gegen Goliath kämpfen», schreibt ein Betroffener. Ein anderer: «Ohne Rechtsbeistand ist es schwierig. Man fühlt sich irgendwie verarscht. So lässt man sich von einem Partner nicht gerne behandeln.»
Verjährungsfrist
Zentraler Streitpunkt ist die Verjährungsfrist. Das Bundesgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 30. Oktober 2012 nicht geklärt. Die Banken machen sich diesen Umstand zunutze. Im Gegensatz zu vielen unabhängigen Juristen machen sie eine Verjährungsfrist von nur fünf Jahren geltend. Das hat zur Folge, dass die Banken an ihre Kunden keine Kommissionen zurückerstatten, die vor 2008 geflossen sind. Die Banken bestimmen also, wie das Recht auszulegen ist. Wer damit nicht einverstanden ist, muss klagen. Eben: David gegen Goliath. Die Banken wissen, dass die wenigsten sich trauen, dieses Risiko auf sich zu nehmen.
Die Hausjuristen der Zürcher Kantonalbank empfehlen dem Journalisten zwei juristische Publikationen zur Lektüre. Beide machen sich für eine fünfjährige Verjährungsfrist stark. Das erstaunt wenig, wenn man den Hintergrund der Autoren kennt – vor allem jenen von Flavio Romerio. Anwalt Romerio ist Partner in der Zürcher Wirtschaftskanzlei Homburger. Er berät unter anderem die Kantonalbanken von Zürich und Basel und Julius Bär im Steuerkonflikt mit den USA. Die Kanzlei erhält immer wieder lukrative Mandate von Banken. Romerio ist verheiratet mit Isabelle Romy, auch sie Wirtschaftsanwältin und Mitglied des Verwaltungsrates der UBS. Romerios Nähe zur Bankenwelt ist offensichtlich. Sein Mitautor, Claudio Bazzani, arbeitet ebenfalls für Homburger.
Die Autoren der zweiten Publikation, Beat Mathys und Vito Roberto, sind als Partner beziehungsweise Konsulent für Baker & McKenzie tätig, eine der grossen weltweit operierenden Wirtschaftskanzleien. Auch Baker & McKenzie ist immer mal für Schweizer Banken tätig. Dessen ungeachtet heisst es bei der ZKB, dass man «nach Studium der verschiedenen Lehrmeinungen» der Auffassung sei, dass die Argumente der genannten Autoren überzeugten.
Verzicht auf Rückerstattung
Viele Banken machen einen Verzicht auf Rückerstattung ihrer Kunden geltend. Diese hätten aus freien Stücken ihren Verzicht auf Entschädigungen bekundet. Tatsache ist, dass die meisten Banken nach einem ersten Bundesgerichtsurteil im Jahr 2006 solche Verzichtsbestimmungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen haben. Nach der Ein- schätzung bankunabhängiger Juristen ist das rechtlich irrelevant. Die Berner Rechtsprofessorin Susan Emmenegger hielt bereits 2007 fest, dass «die AGB keine genügende Grundlage für einen gültigen Herausgabeverzicht bieten». Dennoch lehnen Banken wie Pictet oder Coutts die Rückzahlung von Kommissionen mit dem Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Ähnlich beruft sich die Credit Suisse auf einen «informierten Verzicht auf Entschädigungen». Sie händigt den Kunden Papiere aus, welche die Obergrenzen von den Kommissionen verschiedener Produktkategorien auflisten. Je nach Kategorie lag diese Obergrenze im Jahr 2009 zwischen 1,5 und 3,5 Prozent des Anlagevolumens. Die blosse Zustellung dieses Papiers an den Kunden gilt nach Lesart der Credit Suisse als Verzicht des Angeschriebenen auf Rückzahlung der Kommissionen. Die Bank weist mit dieser Argumentation Forderungen von Kunden ab.
Das Bundesgericht hielt demgegenüber in seinem Urteil fest, es reiche nicht aus, wie von der beklagten UBS behauptet, «dass die maximal mögliche Höhe der Vertriebsentschädigung bekannt sei». Für einen gültigen Verzicht auf Rückerstattung der Kommissionen müsse der Bankkunde «die Parameter kennen, die zur Berechnung des Gesamtbetrags der Bestandespflegekommissionen notwendig sind und einen Vergleich mit dem vereinbarten Vermögensverwaltungshonorar erlauben». Dazu gehören gemäss Bundesgericht «die Eckwerte der bestehenden Vereinbarungen mit Dritten sowie die Grössenordnung der zu erwartenden Entschädigungen». Ein Verzicht auf Rückerstattung der Kommissionen ist also dann rechtens, wenn der Kunde im Voraus weiss, auf wie viel Geld er verzichtet.
Darauf hingewiesen, dass die Credit Suisse den Kunden gegenüber weder die vom Bundesgericht verlangten Parameter zur Berechnung der Kommissionen bekannt gibt noch die Eckwerte der Verträge mit Dritten, bleibt die Bank eine Antwort schuldig. Sie lässt nur verlauten, sie sei «bezüglich Entschädigungen wie Retrozessionen und Bestandespflegekommissionen seit Jahren transparent». Weiter teilt die CS mit: «Fragen, die sich im Zusammenhang mit dem jüngsten Bundesgerichtsentscheid stellen, nimmt sie im direkten Kontakt mit den Kunden auf.» Die dabei gemachte Erfahrung fasst ein Credit-Suisse-Kunde so zusammen: «Angesichts der geballten Macht der Banken und ihrem rechtsverachtenden Einsatz erscheint ein Weiterverfolgen der Angelegenheit sinnlos.» Der Kunde resigniert. Damit hat die Bank eine weitere Rückforderung abgewehrt, aber gleichzeitig einen neuen unzufriedenen Kunden geschaffen.
Gesprächstherapie à la UBS
Eine besondere Strategie, Rückerstattungsforderungen von Kunden abzuwimmeln, verfolgt die UBS. Übereinstimmend berichten Betroffene, sie seien von ihren Beratern zu einem Gespräch gedrängt worden. «Dieses Gespräch war ein Trauerspiel», berichtet ein UBS-Kunde. Eine Frau sagt: «Ich vertrödelte meine Zeit mit nicht sehr aussagekräftigen Infos.» Die Berater erzählen den Kunden, sie hätten nichts Unrechtes getan, es würden im Nachhinein die Spielregeln geändert, es sei legitim, dass die Bank für ihre Leistungen entschädigt würde, indirekt hätte die Bank die Kommissionen den Kunden über einen günstigen Mandatspreis bereits zukommen lassen. Das sind samt und sonders Argumente, die rechtlich nicht relevant sind. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Kommissionen den Kunden und nicht den Banken gehören.
Hartnäckigen Kunden pflegen die UBS-Berater minimale Entschädigungsangebote zu machen. Einer Frau boten sie die Rückerstattung der Kommissionen des Jahres 2008 an. Ihr Kommentar: «Diese lustige Rechnung konnten sie mir nicht näher erklären und auch nicht, wie die Berechnungen gemacht wurden. Das sei kompliziert und vertraulich.» Einem Kunden, der aus Verärgerung den grossen Teil seines Vermögens zu einer anderen Bank transferiert hatte, bot die UBS die Erstattung der Hälfte der Retrozessionen an für den Fall, dass er sein Geld zur UBS zurückbringe. «Ein kläglicher Vorschlag», sagt der Kunde.
Hinhaltetaktik
Verbreitet ist die Hinhaltetaktik. Zum Teil warten Kunden monatelang auf Antwortschreiben der Banken. Eine UBS-Kundin berichtet, bei einem Treffen im Juli habe man ihr versprochen, die Kommissionen für das Jahr 2008 auszurechnen und den Betrag zu überweisen. «Seither habe ich nichts mehr gehört. Ich schätze, dieses eine Jahr wird auch bald verjährt sein.»
Krass ist der Fall eines ZKB-Kunden. Anfang Mai bat er die Bank schriftlich um Auskunft über ihm zustehende Kommissionen. Sein Berater habe ihm seither wiederholt eine Antwort in Aussicht gestellt. «Bis heute habe ich keine Stellungnahme erhalten.» Bei der ZKB heisst es: «Dass ein Kunde der Zürcher Kantonalbank nach Ihren Angaben keine Antwort erhalten haben soll, ist unerklärlich und entspricht nicht den Qualitätskriterien der Zürcher Kantonalbank im Umgang mit Beschwerden.»
Ein Mann, der sich sowohl von der UBS als auch von der Thurgauer Kantonalbank unkorrekt abgefertigt fühlt, schreibt: «Eigentlich müsste man die Bank wechseln. Aber es haben sich wohl alle in dieser schäbigen Art verhalten.» Tatsächlich ist die Liste der Banken, über die dem «Tages-Anzeiger» Klagen vorliegen, umfassend. Neben Gross- und Kantonalbanken sind Privatbanken wie Julius Bär, Vontobel oder Linth darunter, ebenso Raiffeisen und die VZ Depotbank. Die ganze Branche scheint sich zu weigern, den Geist des Bundesgerichtsurteils umzusetzen.
Eine löbliche Ausnahme
Eine Frau schreibt: «Ohne mir bewusst zu sein, dass ich überhaupt Anrecht auf eine solche Rückerstattung hätte, hat mir die Bank kürzlich völlig unaufgefordert 1500 Franken als Retrozessionsbeitrag überwiesen!» Das Geld kam von der Migros-Bank. Das Institut hatte schon in der Jahresrechnung 2012 für die Rückerstattung von Kommissionen 4,2 Millionen Franken zurückgestellt. Die Bank anerkennt eine Verjährung von zehn Jahren und zahlt die Entschädigung unaufgefordert. Gemäss Sprecher Albert Steck sind bis heute mehr als 4 Millionen Franken ausbezahlt worden. Die Migros-Bank habe das Verfahren durch einen Revisor prüfen lassen.
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